Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswahlkriterien für Vormund

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Auswahl eines geeigneten Vormundes und der Entscheidung zwischen der Pflegemutter und der antragstellenden Großmutter ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Pflegemutter mit den kindlichen Defiziten deutlich besser umgehen kann als die Großmutter, so dass der Pflegemutter der Vorrang zu geben ist.

 

Normenkette

BGB a.F. § 1697; BGB § 1779

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Beschluss vom 14.11.2008; Aktenzeichen 17 F 103/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der Großmutter des am 8.4.2006 geborenen J. M. S., gegen den Beschluss des AG - Familienge-richt - Mönchengladbach-Rheydt vom 14.11.2008, 17 F 103/08, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

Der am 8.4.2006 geborene J. M. stammt aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten zu 2), Frau R. S. mit Herrn C. V. J. wuchs im Haushalt seiner Großeltern mütterlicherseits, den Eheleuten S., auf. Die Kindesmutter war u.a. wegen Drogen- und Alkoholmissbrauchs nicht in der Lage, J. zu versorgen. Zu dem Vater von J. bestand kein Kontakt. Am 18.3.2008 brachten die Großeltern J. wegen seit mehreren Tagen bestehender Nahrungsverweigerung, Durchfall und Erbrechen in die Notaufnahme des Krankenhauses N,. in Mönchengladbach. Auf den Entlassungsbrief des Krankenhauses vom 8.5.2008 wird verwiesen. Die Großeltern hatten J. erst am 18.3.2008 zur Notaufnahme gebracht, weil der J. ansonsten behandelnde Kinderarzt urlaubsbedingt abwesend war. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nahm das Jugendamt J. in Obhut und brachte ihn in einer Pflegefamilie unter, bei der Jason heute noch lebt. Mittlerweile erfolgte eine Umwandlung der Bereitschaftspflege in ein Dauerpflegeverhältnis.

Das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach hat am 18.4.2008 bei dem AG eine Anhörung nach § 8a SGB VIII beantragt. Das Jugendamt der Stadt R., in dessen Bezirk Mutter und Kind vorübergehend verzogen waren, hat beantragt, der Mutter von J. Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen und diese auf das Jugendamt übertragen.

Das AG Mönchengladbach-Rheydt hat zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter ein psychologisches Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. Dr. Z. vom 7.7.2008 wird verwiesen.

Die Großeltern mütterlicherseits von J. hatten in dem Verfahren AG Mönchengladbach - Rheydt 17 F 226/08 mit Schriftsatz vom 4.8.2008 beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. M. zu übertragen. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das AG zurückgewiesen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Großeltern blieb erfolglos. Das Verfahren ist in der Folgesache nicht mehr betrieben worden.

Das AG hat durch die angefochtene Entscheidung der Beteiligten zu 2), der Mutter von J. M., die elterliche Sorge entzogen und das Sorgerecht auf das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach übertragen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 14.11.2008 verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin, die Großmutter von J. M., mit am 23.6.2009 bei dem AG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, dass das AG das Jugendamt zum Vormund ausgewählt hat. J. sei von seiner Geburt bis zur Inobhutnahme in ihrem Haushalt aufgewachsen. Die Gewichtsabnahme von J. beruhe, wie sich nun ergeben habe, darauf, dass J. an Morbus Crohn erkrankt sei. Soweit der von dem AG bestellte Gutachter davon ausgegangen sei, der Zustand von J. sei auf eine mangelnde Versorgung ihrerseits zurückzuführen, habe sich dies als unzutreffend herausgestellt. Das Gutachten basiere auf falscher Grundlage und sei damit unbrauchbar. Die krankheitsbedingten negativen Veränderungen von J. seien für einen Laien nur schwierig feststellbar gewesen. Es gebe keinen Grund, warum J. in einem fremden Haushalt aufwachsen müsse. Sie sei in der Lage, sich um J. zu kümmern. Wenn J. wieder in ihren Haushalt zurückkehre, könne er kurzfristig einen Betreuungsplatz in einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Kindertagesstätte "H." erhalten. J. könne dort seinen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Es gebe ein umfangreiches therapeutisches Angebot. Auch sei die gebotene ärztliche Versorgung von J. bei einer Rückkehr in ihren Haushalt sichergestellt. Hinsichtlich der erforderlichen Pflege von J. habe sie zwecks Unterstützung Kontakt zu dem paritätischen Sozialdiensten aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, sie als Vormund für J. M. zu bestimmen.

Die Mutter von J. M., Frau R. S., hat sich der Beschwerde angeschlossen. Sie befürwortet, dass ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, zum Vormund für J. ausgewählt und bestellt wird. Das Verhältnis zu ihrer Mutter habe sich entspannt und sie habe wieder regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern. J. solle im Haushalt ihrer Eltern leben. Sie habe sich zu einem Anti-Aggressionstrainin...

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