Leitsatz

Das am 8.4.2006 geborene Kind stammte aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten zu 2) mit Herrn C. Das Kind wuchs im Haushalt seiner Großeltern mütterlicherseits, den Eheleuten S., auf. Die Kindesmutter war u.a. wegen Drogen- und Alkoholmissbrauchs nicht in der Lage, ihren Sohn zu versorgen. Zu dem Vater bestand kein Kontakt.

Am 18.3.2008 brachten die Großeltern das Kind wegen seit mehreren Tagen bestehender Nahrungsverweigerung, Durchfall und Erbrechen in die Notaufnahme des Krankenhauses. Ihre späte Reaktion erklärten sie damit, dass der ansonsten behandelnde Kinderarzt urlaubsbedingt abwesend gewesen sei.

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und brachte es in einer Pflegefamilie unter. Nach ursprünglicher Bereitschaftspflege erfolgte eine Umwandlung in ein Dauerpflegeverhältnis.

Das Jugendamt der Stadt, in dessen Bezirk Mutter und Kind vorübergehend verzogen waren, beantragte sodann, der Mutter, Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen und diese auf das Jugendamt zu übertragen.

Die Großeltern mütterlicherseits beantragten, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom AG zurückgewiesen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Großeltern blieb ohne Erfolg.

Das AG hat sodann der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und das Sorgerecht auf das Jugendamt übertragen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Großmutter des Kindes mit der Beschwerde und wehrte sich dagegen, dass das AG das Jugendamt zum Vormund ausgewählt habe. Das Kind sei von seiner Geburt bis zur Inobhutnahme in ihrem Haushalt aufgewachsen. Die drastische Gewichtsabnahme beruhe darauf, dass das Kind an Morbus Crohn erkrankt sei. Es gebe keinen Grund, warum das Kind in einem fremden Haushalt aufwachsen müsse. Auch seine gebotene ärztliche Versorgung sei bei einer Rückkehr in ihren Haushalt sichergestellt.

Die Beschwerdeführerin beantragte, sie als Vormund für das Kind zu bestimmen.

Die Kindesmutter schloss sich der Beschwerde an und befürwortete, dass ihre Mutter zum Vormund bestellt werde.

Jugendamt und Verfahrenspflegerin sprachen sich dafür aus, den angefochtenen Beschluss aufrechtzuerhalten und die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bejahte die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin. Das Kind habe bis zu seiner Inobhutnahme im April 2008 in ihrem Haushalt gelebt. Hieraus folge ein berechtigtes Interesse der Großmutter, die Angelegenheit im Interesse des Mündels wahrzunehmen.

Das Rechtsmittel sei jedoch nicht begründet.

Die Auswahl des Vormundes richte sich nach §§ 1697 a.F., 1979 BGB. Maßgebliche Auswahlkriterien seien dabei zunächst die Eignung und bei mehreren geeigneten Personen der maßgebliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels.

Auch wenn Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich eine bevorzugte Berücksichtigung von Familienangehörigen gebiete und die Mutter des Mündels die Auswahl der Beschwerdeführerin zum Vormund befürworte, sei die Entscheidung des AG gemessen an den Auswahlkriterien nach § 1779 BGB im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin beabsichtige, sofern sie mit ihrem Rechtsmittel Erfolg habe und zum Vormund ausgewählt werde, das Kind den Pflegeeltern wegzunehmen und in ihrem Haushalt zu betreuen und zu versorgen. Die Frage der Eignung dafür, die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu führen, hänge damit maßgeblich davon ab, ob ein Wechsel des Kindes in den Haushalt der Beschwerdeführerin seinem Wohl entspreche. Dies sei nach Auffassung des OLG nicht anzunehmen.

Das Kind leide unter einer chronisch entzündeten Darmerkrankung, die mit einer Vielzahl von Begleiterkrankungen einhergehen könne. Wegen dieser Erkrankung weise das Kind Entwicklungsdefizite auf. Auch wenn sich sein Zustand durch intensive medizinische und therapeutische Betreuung gebessert habe, bedürfe es einer sorgfältigen, gut kontrollierten und langfristigen Medikamenteneinnahme und einer adäquaten Ernährung, einer aufmerksamen alltäglichen Überwachung und einer stabilen psychosozialen Umgebung.

Da die Erkrankung wieder aufflammen könne, müsse die betreuende Person in der Lage sein, Krankheitssymptome frühzeitig zu erkennen. Nicht zuletzt die sprachlichen Defizite des Kindes stellten besondere Anforderungen an seine Betreuung.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei nicht davon auszugehen, dass diesen besonderen Anforderungen im Haushalt der Beschwerdeführerin genügt werden könne. Nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin hielten sich in ihrem Haushalt regelmäßig vier weitere Enkelkinder auf. Besondere medizinische oder therapeutische Kenntnisse habe sie nicht. Weiterhin werde sie regelmäßig weiterhin von der Mutter des Kindes besucht. Die Beziehung zwischen Großmutter und Mutter sei in der Vergangenheit v...

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