Leitsatz (amtlich)

Der Gebührenstreitwert ist auch dann nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG festzusetzen, wenn sich der Beklagte ggü. der auf Eigentum gestützten Räumungsklage auf ein vom Kläger bestrittenes Mietverhältnis beruft.

 

Normenkette

GKG § 41 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen 53 C 3975/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters vom 13.12.2007 gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Urteil des AG Düsseldorf vom 12.12.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der in London lebende Kläger hat die Beklagten u.a. auf Räumung einer ihm gehörenden Wohnung in Düsseldorf in Anspruch genommen, die Beklagte zu 1) aus Mietverhältnis, den Beklagten zu 2) aus Eigentum. Das AG hat der Klage stattgegeben und den Gebührenstreitwert für die Räumungsklage nach § 41 Abs. 1 GKG auf 8.896,44 EUR (= 12 × 741,37 EUR) festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiergegen aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Streitwert sei im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nach § 8 ZPO festzusetzen, da zwischen den Parteien streitig sei, ob mit der Beklagten zu 1) ein Mietverhältnis bestehe oder ob sie ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Wohnung habe. Gegenüber dem Beklagten zu 2) sei der Streitwertbemessung der Verkehrswert der streitbefangenen Wohnung (250.000 - 300.000 EUR) zugrunde zu legen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. § 8 ZPO sei nicht einschlägig, da dieser nur für den Zuständigkeitsstreitwert und nicht für den Gebührenstreitwert anzuwenden sei.

Die gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 1, 2 RVG aus eigenem Recht des Klägervertreters zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das AG hat zutreffend ausgeführt, dass § 8 ZPO für die Räumungsklage gegen die Beklagte zu 1) keine Anwendung findet. Die Vorschrift gilt nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert sowie den Wert der Beschwer, nicht aber für den Gebührenstreitwert, bei dem § 41 GKG vorgeht (BGH, NZM 2006, 378).

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters bemisst sich der Streitwert für die Räumungsklage gegen den Beklagten zu 2) auch nicht gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der herauszugebenden Immobilie. Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, für die Wertberechnung das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist gem. § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. Im Hinblick auf ihren sozialen Schutzgedanken, Mietstreitigkeiten zu verbilligen, ist diese Vorschrift weit auszulegen und auch auf den Fall anzuwenden, dass sich der Beklagte - wie hier der Beklagte zu 2) - ggü. der auf Eigentum gestützten Räumungsklage auf ein vom Kläger bestrittenes Mietverhältnis beruft; denn auch in diesem Fall muss das Gericht über das Bestehen eines Mietverhältnisses entscheiden (vgl. BGHZ 48, 177 zu § 12 GKG a.F.; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 625 zu § 16 GKG a.F.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 41 Rz. 13 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 41 GKG, Rz. 28; Meyer GKG, 9. Aufl., § 41, Rz. 11).

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1889587

ZMR 2008, 364

WuM 2008, 160

AGS 2008, 307

MietRB 2008, 235

OLGR-Mitte 2008, 366

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