Leitsatz (amtlich)

1. Werden Rechtsanwälte als einfache Streitgenossen verklagt und steht fest, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für jeden Streitgenossen bei interessengerechter Prozessführung nicht erforderlich sein wird, ist es rechtsmissbräuchlich, jeweils einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind.

2. Bei der Berechnung der fiktiven Gebühren für die Tätigkeit eines gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit ist der Mehrvertretungszuschlag zu berücksichtigen.

3. Ein Streitgenosse kann gegen den ihm unterlegenen Prozessgegner grundsätzlich nur den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil geltend machen.

 

Normenkette

ZPO §§ 59, 91; RVG § 7; RVG-VV Nr. 1008; BGB §§ 420, 428

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 03.08.2009; Aktenzeichen 13 O 195/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 3.8.2009 aufgehoben.

Auf Grund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 24.3.2009 sind von dem Kläger 366,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2009 an den Erstbeklagten zu erstatten.

Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch des Erstbeklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 60 % und der Erstbeklagte 40 %.

Beschwerdewert: 620 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte nach einem Arbeitsunfall, der ihm am 29.4.2000 widerfahren war, mit der Wahrnehmung seiner Interessen u.a. ggü. dem Versorgungsamt und einem Versicherer beauftragt. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 1. (künftig: Beschwerdegegner).

Mit seiner Klage nahm der Kläger die Beklagten auf Auszahlung von Fremdgeldern, die die Beklagten als Bevollmächtigte von dem Versicherer erhalten hatten, und daraus folgenden Verzugsschadens in Anspruch. Die Beklagten hatten von den Beträgen Abzüge wegen offener Honorarforderungen gemacht, über deren Berechtigung die Parteien stritten.

Durch Urteil vom 18.2.2008 hat das LG den Beschwerdegegner zur Zahlung von 208,80 EUR verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Seine Berufung blieb erfolglos.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.5.2009 hat das LG - Rechtspflegerin - die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, die der Beklagte zu 2. mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 28.4.2009 angemeldet hatte, antragsgemäß gegen den Kläger i.H.v. 620,80 EUR festgesetzt. Dabei handelte es sich um sämtliche Kosten, die dem Zweitbeklagten durch die ihn vertretenden Rechtsanwälte G. und Partner berechnet worden sind (1,6 Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale, jeweils ohne Mehrwertsteuer). Der Kläger hat diesen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angefochten.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.8.2009 hat das LG - Rechtspflegerin - gegen den Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, die der Beschwerdegegner mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 7.4.2009 angemeldet hatte, i.H.v. 620 EUR festgesetzt. Dabei handelte es sich um Kosten, die dem Beschwerdegegner aus Anlass seiner Vertretung durch die Anwaltssozietät, eine Partnerschaftsgesellschaft, der beide Beklagten und weitere Rechtsanwälte angehören, entstanden sind. Die Erinnerung des Erstbeklagten, mit der dieser die Absetzung der Mehrwertsteuer (117,80 EUR) angefochten hat, hat das LG - Einzelrichter - durch Beschluss vom 7.10.2009 zurückgewiesen.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.8.2009 hat der Kläger mit der Begründung, der Beschwerdegegner handele rechtsmissbräuchlich, weil er sich durch dieselben Rechtsanwälte wie der Zweitbeklagte hätte vertreten lassen können, sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Rechtsirrtümlich hat die Rechtspflegerin die - der Höhe nach unstreitigen, dem Beschwerdegegner entstandenen außergerichtlichen Kosten, die im Streitfall durch die Eigenvertretung innerhalb der eigenen Sozietät entstanden sind, als erstattungsfähig i.S.v. § 91 ZPO angesehen. Vielmehr ist dem Beschwerdegegner nur der hälftige Betrag der Kosten zuzubilligen, die bei Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Dabei ist insbesondere der Mehrvertretungszuschlag nach RVG-VV Nr. 1008 zu 50 % zu berücksichtigen.

1. Nach der Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluss vom 24.3.2009 hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dies bedeutet, dass der Kläger die jedem der beiden Beklagten durch den Prozess im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten hat. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat diese Kostenentscheidung des Senats zu ergänzen, indem er die zu erstattend...

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