Leitsatz (amtlich)

Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie „für den Fall eines plötzlichen gemeinsamen Todes” einen Dritten zum „Haupterben”, so ist eine Auslegung dieser Erklärung dahin, die Erbeinsetzung des Dritten solle auch für den Fall gelten, dass zwischen den Todesfällen der Ehegatten ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, nicht naheliegend.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 28.10.2003; Aktenzeichen 7 T 266/03)

AG Oberhausen (Aktenzeichen 6-VI 310/03)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 200.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Erblasserin hat ein am 5.6.2000 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt hinterlassen:

Wir, die Eheleute F. und E.B., geborene L., wohnhaft in X., setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. So dass der längst Lebende von uns frei über unser gemeinsam erworbenes Vermögen verfügen kann.

Nach einem plötzlichen gemeinsamen Tod soll Folgendes in Kraft treten:

Unser Haus, X., Eigentümerin E.B., geborene L., soll Frau C., geborene L., wohnhaft in X1, erben. Als Ersatzerben setzen wir ihren Sohn T.C. ein.

Unser Haus X., Eigentümer F.B., soll der Neffe H.B., wohnhaft in X2, erben. Als Ersatzerbe setzen wir seinen Sohn O.B. ein.

Den übrigen Nachlass sollen sich unsere beiderseitigen Geschwister vernünftig teilen. Für die Haupterben Frau C. – H.B. ergeht hiermit die Verpflichtung, in angemessener Weise für unsere Grabstätte zu sorgen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, nach dem die Beteiligte zu 2) und er Erben zu je 1/2-Anteil seien.

Er hat dazu vorgetragen, die für den Fall eines gemeinsamen plötzlichen Todes der Eheleute B getroffene testamentarische Regelung habe auch für den Fall gelten sollen, dass der Überlebende keine anderweitige Verfügung mehr treffen würde, denn es sei der Wille der Ehegatten gewesen, dass aus beiden „Linien” eine Person je als Haupterbe ein Haus bekommen sollte.

Der Beteiligte zu 3) ist dem entgegengetreten. Er hat die Erteilung eines Erbscheins begehrt, welcher ihn und die Beteiligten zu 2) sowie 4) bis 8) als Erben zu gleichen Teilen ausweist, und die Auffassung vertreten, mangels testamentarischer Regelung sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Das AG hat den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist beim LG ohne Erfolg geblieben.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) sein Begehren weiter.

Der Beteiligte zu 3) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 FGG.

1. Das LG hat ausgeführt, nach dem Tod der Erblasserin sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, denn in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute sei für den Fall, dass einer der Ehegatten den anderen um – wie hier – 2 1/2 Jahre überlebe, bezüglich des Nachlasses des Letztversterbenden keine Regelung getroffen worden. Die in dem Testament gebrauchte Formulierung „plötzlicher gemeinsamer Tod” schließe zwar nicht aus, dass die damit verbundene Erbeinsetzung auch dann gelten sollte, wenn die Eheleute zwar nicht gemeinsam, aber doch so kurz hintereinander versterben sollten, dass der Überlebende eine neue letztwillige Verfügung nicht mehr habe errichten können, das könne aber hier bei einem zeitlichen Abstand des Ablebens von rund 2 1/2 Jahren nicht mehr gelten. Ein entspr. Wille der Eheleute sei im Testament auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen.

2. Diese Erwägungen des LG halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

Bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist die Feststellung dessen, was erklärt ist, ausschließlich Sache des Tatrichters. Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen bindet das Rechtsbeschwerdegericht, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein –, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 49). Diese Grundsätze gelten auch und insb. für die Auslegung von Testamenten, bei denen die speziellen gesetzlichen Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung nachzuprüfen ist.

Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes durch das LG lässt keinen derartigen Rechtsfehler erkennen. Das LG hat alle zur Auslegung gehörenden Fragen in seine Überlegungen einbezogen und dem Testament keinen mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Inhalt beigemessen. Die Auslegung des Testaments du...

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