Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen; Kindergeld nicht Bestandteil des Einkommens der Beteiligten i.S.d. § 43 FamGKG

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen ist das Kindergeld nicht als Einkommen der Beteiligten i.S.d. § 43 FamGKG zu berücksichtigen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 13.01.2006, II-3 WF 298/05, FamRZ 2006, 807; Anschließung OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2017, 2 WF 122/17 FamRZ 2017, 1770).

 

Verfahrensgang

AG Kleve (Aktenzeichen 19 F 181/17)

 

Tenor

Die Kostenbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.03.2018 - 19 F 181/17 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 21.03.2018 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Beschluss vom 27.03.2018 hat das Familiengericht den Verfahrenswert für die Ehesache auf

3.312,- EUR und für den Versorgungsausgleich auf 2.781,- EUR und damit für das Scheidungsverbundverfahren auf insgesamt festgesetzt.

Gegen diesen ihnen am 13.04.2018 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit am selben Tag beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 24.04.2018 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, der Verfahrenswert für die Ehesache betrage 8.256,- EUR, zumindest 5.400,- EUR und für den Versorgungsausgleich 4.128,- EUR, mindestens jedoch 2.700,- EUR, so dass sich ein Gesamtverfahrenswert von 12.384,- EUR bzw. zumindest 8.100,- EUR ergebe. Zur Begründung beanstanden sie, dass das Familiengericht zu Unrecht bei der Ermittlung des Verfahrenswertes zum Nettoeinkommen nicht das Kindergeld für die drei gemeinsamen Kinder einkommenserhöhend berücksichtigt haben, und darüberhinaus für die drei Kinder Pauschalabzüge von 250,- EUR je Kind vorgenommen habe.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.06.2018 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat dem Antragsgegner sowie der Antragstellerin Gelegenheit zu Stellungnahme zur Kostenbeschwerde gegeben, die diese jedoch nicht genutzt haben.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben die Beschwerde im eigenen Namen erhoben. Sie sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG beschwerdeberechtigt. Der Beschwerdewert nach § 59 Abs. 1 FamGKG ist erreicht.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Wert sowohl für die Ehesache also auch für den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht rechtsfehlerfrei auf 3.312,- bzw. 2.781,- EUR und damit auf für das Verbundverfahren auf insgesamt 9.031,- EUR festgesetzt. Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Sie rechtfertigen keine für die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin günstigeren Verfahrenswerte.

a) Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt der Wertberechnung ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Das insoweit in Rede stehenden Nettoeinkommen des Antragsgegners beträgt jedenfalls 1.854,98 EUR.

Zu Recht hat das Familiengericht das Kindergeld für die drei gemeinsamen Kinder der Verfahrensbeteiligten in Höhe von insgesamt (3x 194,- EUR =) 582,- EUR bei der Bestimmung des verfahrenswertrelevanten Nettoeinkommens unberücksichtigt gelassen. Der Senat hält auch in Ansehung der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OLG Köln vom 16.11.2016 II-4 WF 106/16 zit. nach juris an seiner Rechtsprechung fest, derzufolge bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen das Kindergeld nicht als Einkommen der Beteiligten im Sinne des § 43 FamGKG (= § 48 GKG a.F.) zu berücksichtigen ist (Senat, Beschluss vom 13.01.2006, II-3 WF 298/05, FamRZ 2006, 807). Für die Qualifizierung als Nettoeinkommen ist auf die Einkünfte abzustellen, denen eine Erwerbsleistung der Beteiligten zugrunde liegt. Kindergeld ist kein Bestandteil des Nettoeinkommens; dies folgt bereits aus der Verwendung des Begriffs "Nettoeinkommen", durch das deutlich wird, dass nur steuerliche "Einkünfte" abzüglich Abgabe und Steuern in die Wertbemessung Eingang finden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, 7. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 23.05.2017, II- WF 69/17 - zit. nach juris). Kindergeld beruht auf keiner Erwerbsleistung, sondern wird ausgezahlt, um die Eltern bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu unterstützen; das Kindergeld ist zur gerade zur Deckung des Bedarf der Kinder einzusetzen und steht damit Eheleuten nicht frei zur Verfügung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2018, 18 WF 149/17, MDR 2018, 411 z...

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