Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 22 O 72/16)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 10.12.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 17.11.2017, Az. 22 O 72/16, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Höhe des mit Beschluss des Landgerichts vom 17.11.2017 nach § 890 ZPO verhängten Ordnungsgeldes ist zulässig, aber unbegründet.

I. Das Landgericht hat mit Anerkenntnisurteil vom 20.12.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.01.2017 der Schuldnerin untersagt, als geschäftliche Handlung ihren Schaumkeramikfilter des Systems "A." als patentierten Feinstaubfilter zu bewerben wie im Internet unter der Domain www.............de auf der Website (Anlage K 1) geschehen.

Mit Beschluss vom 31.01.2017, zugestellt am 08.02.2017, wurde der Schuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstenor des Anerkenntnisurteils ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis insgesamt 2 Jahre angedroht.

Am 01.05.2017 bewarb die Schuldnerin auf einem Messestand auf dem C. ihre Schaumkeramikplatte mit einer Abbildung auf welcher u.a. "mit patentiertem Feinstaubfilter" stand (Anlagen K 2-5).

Auf seine Anfrage hin erhielt der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin von der Schuldnerin am 12.05.2017 einen Produktkatalog. Dem Katalog lag das Schreiben gemäß Anlage K 6 bei, auf dessen Rückseite sich eine Abbildung eines Schaumkeramikfilters sowie die Worte "Spezielle, langlebige Feuerraumauskleidung als hochwertige Spezialkeramik mit patentiertem Feinstaubfilter" befand.

Bei Aufruf der Domain der Schuldnerin www...............de war am 25.07.2017 dort der Satz zu lesen "Der im Inneren verbaute und patentierte Feinstaubfilter sorgt für optimale Umweltwerte" (Anlage K 7).

Wegen dieser Verstöße verhängte das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 15.000,00 EUR, wobei es je Verstoß 5.000,00 EUR festsetzte. Der gegen die Höhe des Ordnungsgeldes gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht nicht abgeholfen.

II. Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Landgericht festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden.

1) Die Schuldnerin hat die festgestellten Zuwiderhandlungen schuldhaft, nämlich fahrlässig begangen. Sie hat keine Umstände vorgetragen, aus denen ersichtlich wäre, dass sie alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beachtung des Unterlassungsgebotes ergriffen hat.

a) Angesichts des Bestrafungscharakters eines Ordnungsmittels muss eine Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel schuldhaft (BVerfG GRUR 2007, 618 - Organisationsverschulden; BGH GRUR 1987, 648), d. h. vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein. Bei juristischen Personen ist das Verschulden der für sie handelnden Personen i. S. d. § 31 BGB maßgeblich. In Betracht komm ein Organisations- bzw. Überwachungsverschulden, wenn die für die Beachtung des Unterlassungsgebotes erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen nicht bzw. nicht ausreichend getroffen und/oder die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen versäumt wurden (BVerfG GRUR 2007, 618 - Organisationsverschulden; BGH GRUR 1991, 929; OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 48 - Erratum; OLG Nürnberg WRP 1999, 1184; OLG Zweibrücken GRUR 1988, 485 - Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel).

Aus der Pflicht eines Unterlassungsschuldners, alle ihm zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Unterlassungsgebot künftig befolgt wird und eine etwaige noch gegebene Störung nachhaltig beseitigt wird (BGH GRUR 2015, 258 - CT-Paradies; BGH GRUR 1993, 415 - Straßenverengung), folgt u.a. die Verpflichtung eines Unternehmens, seine Mitarbeiter ebenso wie die von ihm beauftragten Vertriebsunternehmen bzw. Händler über das Unterlassungsgebot schriftlich zu unterrichten und hierbei nachdrücklich die Einhaltung desselben anzuordnen sowie auf die Folgen bei Nichtbeachtung des Verstoßes hinzuweisen. Ferner müssen Rückmeldungen angeordnet und Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung angedroht werden. Darüber hinaus müssen die Anordnung streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung der Anordnungen sicherzustellen (BGH GRUR 2013, 1067 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; OLG Frankfurt BeckRS 2017, 134633; OLG Düsseldorf Urt. v. 3.9.2015 - I-15 U 119/14; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg WRP 1999, 1184). Auf Vertriebspartner bzw. selbständige Dritte, deren Handeln im Einflussbereich des Schuldners liegt und das ihm wirtschaftlich zugutekommt, hat der Schuldner nachhaltig aktiv einzuwirken, um künftige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; OLG Düsseldorf Urt. v. 10.9.2015 - I-15 U 129/14; Urt. v. 3.9.2015...

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