Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 37 O 145/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 16. Juli 2021 gegen den Ordnungsgeldbeschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2021 - Az.: 37 O 145/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Gründe

I. Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, geschäftlich handelnd mit dem Testergebnis der Stiftung Warentest aus 10/2018 zu werben und/oder werben zu lassen, ohne die Fundstelle anzugeben, wenn dies geschieht wie in den Anlage K 1 und/oder Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 beigefügten Anzeigen. Die der Schuldnerin am 11. November 2019 im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 bestätigt; die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 16. Juli 2020 - Az.: I-20 U 156/20 - zurückgewiesen.

Im Dezember 2020 warb die Schuldnerin wie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ersichtlich.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Januar 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Mit Recht hat das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin vom 18. Dezember 2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- EUR wegen Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das ihr obliegende Unterlassungsgebot festgesetzt. Die dagegen von der Schuldnerin mit ihrer Beschwerde erhobenen Einwendungen verfangen nicht.

1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Schuldnerin hat mit der Werbung, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben ist, dem ihr obliegenden Unterlassungsgebot schuldhaft zuwidergehandelt.

2.1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes waren zur Zeit der von der Gläubigerin geltend gemachten Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung erfüllt.

2.2. Die Schuldnerin hat gegen das ihr obliegende Unterlassungsgebot verstoßen. Bei der verfahrensgegenständlichen Anzeige mit der Überschrift "A. Matratze - Stiftung Warentest Note 1,7 - X..de" handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen die mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 rechtskräftig titulierte Unterlassungsverpflichtung. Die Schuldnerin hat im Rahmen des vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens mit Schriftsatz vom 09. März 2021 eingeräumt, dass die in Rede stehende Anzeige mit der vorzitierten Überschrift in den Kernbereich der Verfügung fällt. Soweit sie mit der Beschwerdebegründung nunmehr eine andere Rechtauffassung vertritt, ist dies nicht nachvollziehbar. Ihr Einwand, mit der Anzeige sei gar nicht "primär" eine A.-Matratze, sondern der gesamte A.-Shop mit allen Produkten beworben worden, geht fehl. Das Gegenteil ist der Fall. Dies hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 09. November 2021 im Einzelnen dargelegt; dem schließt sich der Senat an.

2.3. Die Schuldnerin trifft ein Verschulden, denn sie handelte zumindest fahrlässig.

a. Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1981, Az.: 1 BvR 575/80, BVerfGE 58, 159 (162); Beschluss vom 23. April 1991, Az.: 1 BvR 1443/87, BVerfGE 84, 82 (87); Beschluss vom 04. Dezember 2006, Az.: 1BvR 1200/11, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2016, Az.: I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 - 320 - Dügida). Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen (zu disziplinarischen Maßnahmen siehe BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 2 BvR 313/07, NVwZ 2008, 669 mit weiteren Nachweisen).

b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelte die Schuldnerin schuldhaft. Ohne Erfolg wendet sie ein, bei der verfahrensgegenständlichen Anzeige handele es sich um eine dynamische Anzeige, bei der zwar der Anzeigentext von i...

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