Leitsatz (amtlich)

1. Die dem Betreuungsverein von einem vermögenden Betreuten geschuldete Vergütung umfaßt nicht die allgemeinen Verwaltungskosten des Vereins. Von entscheidender Bedeutung für die Höhe der Vergütung sind die Personalkosten, die der Verein für einen angestellten Betreuer aufwendet.

2. Die Vergütung darf nicht deshalb erhöht werden, weil die Gerichte in anderen Fällen gegen die Staatskasse aus der Sicht des Vereins zu niedrige Stundensätze festsetzen.

 

Normenkette

BGB § 1908e Abs. 1, § 1836 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 22 T 60/96)

AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 5 XVII 394/95 SH)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte für den inzwischen (am 15. November 1995) verstorbenen Betreuten mit Beschluß vom 17. März 1994 einen Diplom-Sozialarbeiter – einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins – zum Betreuer (Vereinsbetreuer). Der Betreuungsverein beantragte, ihm neben 408,00 DM Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers als Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 28. November 1995 je 200,00 DM für (aufgerundet) insgesamt 63 Stunden (also: 12.600,00 DM) zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat einen Stundensatz von 50,00 DM anerkannt und (nur) für die bis zum Tod des Betroffenen geleistete Betreuung (3370 Minuten) eine aus dem Vermögen des Betreuten zu entnehmende Gesamtvergütung von 2.808,33 DM bewilligt.

Auf die Beschwerde des Betreuungsvereins hat das Landgericht eine Vergütung von 4.212,75 DM bewilligt, was einem Stundensatz von 75,00 DM für (ebenfalls nur) 3370 Minuten entspricht.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuungsvereins, mit der er nach wie vor einen Stundensatz von 200,00 DM für insgesamt 63 Stunden beansprucht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Soweit es um die Vergütung für die Zeit bis zum Tode des Betroffenen für ingesamt 3370 Minuten geht, ist die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorzulegen (§ 28 Abs. 2 FGG).

1.

Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Betreuungsverein eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten, nach dessen Tod aus dem Nachlaß, verlangen (§§ 1908 e Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Das Landgericht hat angesichts des Vermögens des Betroffenen von 120.000,00 DM zur Zeit seines Todes zu Recht einen derartigen Anspruch des beschwerdeführenden Vereins bejaht. Bei der Bemessung der Vergütung hat es auf die vom Verein angegebenen Personalkosten für den Vereinsbetreuer von 98.500,00 DM abgestellt, diesen Betrag aber um Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gekürzt und es unter Hinweis auf § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt, allgemeine Verwaltungskosten des Vereins zu berücksichtigen.

Der Senat hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend und würde die Beschwerde zurückweisen, wenn er daran nicht durch die abweichenden Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts FamRZ 1995, 692 und des Oberlandesgerichts Frankfurt BtPrax 1995, 183 gehindert wäre.

2.

Das Bayerische Oberste Landesgericht, a.a.O., Seite 693 vertritt die Auffassung, dem Betreuungsverein stehe der Vergütungsanspruch so zu – und zwar dem Grunde wie der Höhe nach –, wie er dem Vereinsbetreuer selbst zustünde, wenn er selbstständig, also unabhängig vom Verein, tätig gewesen wäre. Deswegen sei bei der Bemessung der Vergütung nicht auf den Verein, sondern allein auf die Person des Vereinsbetreuers abzustellen. Es komme insbesondere auf dessen Zeitaufwand und dessen berufliche Qualifikation an. Ohne Bedeutung für die Bemessung des Vergütungsanspruchs seien die konkreten Verhältnisse des Vereins, etwa seine Struktur, seine konkreten Personalkosten oder seine konkreten allgemeinen Verwaltungskosten. Denn die Angemessenheit der Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers, auf den hier abzustellen sei, werde bestimmt durch den nachgewiesenen Zeitaufwand und die Honorare, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehöre, bezahlt würden. Gebe es solche Vergleichsbeträge nicht, könne auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.a.O. ist dieser Entscheidung im wesentlichen gefolgt.

Nach Auffassung des Senats entsprechen die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht dem Gesetz. Nach § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB werden allgemeine Verwaltungskosten nicht ersetzt. Darunter sind die zur Unterhaltung der Betreuungsarbeit des Vereins allgemein notwendigen, aber nicht von der Betreuung einzelner Betreuter abhängigen Ausgaben zu verstehen, vor allem die Kosten für das Büro, z.B. Miete, Heizkosten, Sach- und Personalaufand für Reinigung, einschließlich Kosten für Anschaffung und Instandhaltung einer Telefonanlage, von Schreib- und Vervielfältigungsgeräten (vgl. Staudinger-Bienwald BGB, 12. Aufl., 1995, § 1908 e Rdnr. 7), aber auch der Aufwand für...

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