Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Betreuungsvereins für eine Vereinsbetreuerin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vergütung des Betreuungsvereins, die er für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter (Vereinsbetreuer) verlangen kann, ist nach denselben Maßstäben festzusetzen, wie die eines selbständigen Betreuers.

Dem Verein steht der Vergütungsanspruch – dem Grund wie der Höhe nach – deshalb so zu, wie er dem Vereinsbetreuer zustünde, wenn er nicht für den Verein, sondern selbständig tätig gewesen wäre.

2. Die Angemessenheit der Vergütung wird bestimmt durch den nachgewiesenen Zeitaufwand und die Honorare, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden.

3. Dem Nettostundensatz ist abzuführende Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die dem Verein zu bewilligende Nettovergütung ist dementsprechend nur zu erhöhen, soweit der Verein mehrwertsteuerpflichtig ist.

4. Für die Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

 

Normenkette

BGB §§ 1908e, 1836 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.06.1994; Aktenzeichen 13 T 1687/94)

AG München (Aktenzeichen 711 XVII 5983/92)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat den Beteiligten zu 2) die durch das Erstbeschwerdeverfahren und durch das Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.560 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht bestellte für die inzwischen verstorbene Betroffene mit Beschluß vom 2.12.1992 eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1 (Betreuungsverein) zur Betreuerin.

Der Verein beantragte neben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, ihm für die Zeit bis zum 30.6.1993 eine Vergütung von je 180 DM für insgesamt 107 Stunden zu bewilligen. Nach Bestellung eines Verfahrenspflegers bewilligte das Amtsgericht mit Beschluß vom 22.12.1993 einen Gesamtbetrag von 10.700 DM, was einen Stundensatz von 100 DM einschließlich Mehrwertsteuer für die voll anerkannten 107 Stunden entspricht. Die dagegen eingelegte als Beschwerde behandelte Erinnerung des Vereins wies das Landgericht mit Beschluß vom 6.6.1994 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde des Vereins.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die vom Amtsgericht bewilligte Vergütung sei angemessen im Sinn von § 1908e Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vergütung lägen vor. Die bestellte Betreuerin sei als hauptberufliche Mitarbeiterin des Vereins als Berufsbetreuerin anzusehen. Nach der Vermögenslage der Betroffenen, welche über ein Reinvermögen von etwa 1 Mio. DM verfügt habe, und nach dem Umfang und der Bedeutung der vorgenommenen Geschäfte sei eine Vergütung gerechtfertigt (§ 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB).

Die Höhe der Vergütung werde vorrangig durch die vom Betreuer aufgewandte Zeit bestimmt. Hier sei von einem Zeitaufwand von 107 Stunden auszugehen.

Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Stundensatz von 100 DM sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vergütung, die dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters, also eines Vereinsbetreuers, nach § 1908e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB verlangen könne, sei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, wie die Vergütung des anwaltlichen oder nichtanwaltlichen selbständigen Berufsbetreuers. Zu beachten sei jedoch, daß nach § 1908e Abs. 1 Satz 2 BGB „allgemeine Verwaltungskosten” nicht zu ersetzen seien. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Vereinsbetreuers seien deshalb allein die dem Verein entstehenden Personalkosten der fachkundigen Betreuer einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Die Personalkosten des Vereins für jeden angestellten Vereinsbetreuer hätten sich im Jahr auf 80.000 DM belaufen. Daraus errechne sich – ausgehend von 1.600 Arbeitsstunden jährlich – ein zu bewilligender Mindeststundensatz von 53,50 DM. Dieser Stundensatz liege im Rahmen dessen, was in der Literatur als reine Lohnkosten eines angestellten Sozialarbeiters berechnet werde. Davon ausgehend sei der bewilligte Stundensatz von 100 DM nicht zu erhöhen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat dem Verein eine Vergütung in Höhe von insgesamt 10.700 DM zuerkannt. Mit seiner weiteren Beschwerde will der Verein eine höhere Vergütung erreichen. Die Erben haben die Entscheidung des Landgerichts und die von ihm bewilligte Vergütung hingenommen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann deshalb nur überprüft werden, ob dem Verein Vergütungsansprüche zustehen, die über den ihm bereits z...

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