Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung einer ausländischen (hier: äthiopischen) Adoptionsentscheidung gem. § 16a Nr. 4 FGG bei Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts; "Recht auf eigene Eltern"

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 31.05.2010; Aktenzeichen 25 T 524/09)

AG Düsseldorf (Beschluss vom 19.06.2009; Aktenzeichen 96 XVI 13/08)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren in erster Linie die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung, die in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien ergangen ist, nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Ferner begehren sie, nach erfolgter Anerkennung der Adoption diese in eine Adoption mit Wirkung deutschen Rechts umzuwandeln.

Die Beteiligten zu 1) und 2) besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Mit rechtskräftiger Adoptionsentscheidung hat das erstinstanzliche Bundesgericht (Federal First Instance Court) der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien am 1.8.2008 den Adoptionsvertrag vom 13.6.2008 zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und dem Kinderheim "Kibebe Tsehai Children's Home" in Addis Abeba anderseits über die Adoption des am 28.2.2002 geborenen Kindes ... gerichtlich bestätigt. Des Weiteren wurde der Name des Kindes laut Beschluss vom 1.8.2008 in ... geändert.

Dem notariellen Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Anerkennung der ausländische Adoption (Bl. 1 bis 7 GA) beigefügt bzw. nachgereicht wurden eine Heiratsurkunde der Beteiligten zu 1) und 2) (BL 33 - 35 GA), eine legalisierte Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption vom 8.8.2008 (Bl. 12, 13 und Bl. 38 - 43 GA), der Sozialbericht vom 9.2.2008 (Bl. 44 - 48 GA), die oben bezeichnete Adoptionsentscheidung vom 1.8.2008 (Bl. 15-17GA), der Adoptionsvertrag vom 13.6.2008 (BL 10, 11 GA), eine unbeglaubigte Ablichtung des Schreibens der äthiopischen Polizeibehörde vom 28.1.2008 (Bl. 13, 14 GA)sowie ein Schreiben des ... Vereins ... - des Beteiligten zu 3) - an das Vormundschaftsgericht (BL 50, 51 GA).

Aus den Unterlagen und Dokumenten ist zu entnehmen, dass es sich bei dem sechsjährigen Jungen um ein verlassen aufgefundenes Kind handelt. Der Junge hat sich zur Betreuung und Versorgung im Kinderheim "Kibebe Tsehai Children's Home" in Addis Abeba befunden. Die zuständige äthiopische Polizeibehörde in Addis Abeba teilte in ihrem Schreiben an das Kinderheim "Kibebe Tsehai Children's Home" vom 28.1.2008 mit, weder die leiblichen Eltern noch ein Vormund hätten sich gemeldet. Aus dem in Äthiopien erstellten Sozialbericht über das Kind vom 9.2.2008 geht hervor, dass dem Polizeibericht zu entnehmen sei, dass weder die leiblichen Eltern noch Verwandte des Kindes aufgefunden werden konnten. In welcher Form entsprechende Ermittlungen der leiblichen Eltern des Kindes durch die äthiopischen Behörden erfolgt sind, ist nicht zu ersehen. Auffallend ist zudem, dass dem ca. 6 Jahre alten Jungen sein Name und der seiner leiblichen Eltern und seiner Schwester bekannt waren. Angaben des Jungens zufolge handelte es sich bei seiner leiblichen Mutter um eine Hausfrau und bei seinem leiblichen Vater um einen Hirten. Das Kind sei zwei Jahre vor seinem Auffinden durch einen Verwandten der Familie, der versprochen hatte, sich um ihn zu sorgen und ihm den Schulbesuch zu ermöglichen, nach Addis Abeba verbracht worden. Dort habe er 18 Stunden täglich für diesen Verwandten gearbeitet. Er habe lediglich einmal täglich ein Stück Brot als Mahlzeit erhalten. Er sei geschlagen worden und habe unter Hunger gelitten und sei schließlich geflohen. Nach ungefähr 4 Tagen auf der Straße habe ihn die Polizei aufgegriffen und ihn in dem Kinderheim untergebracht. Er wolle weder zu seinen leiblichen Eltern in ... noch zu dem Verwandten in Addis Abeba, der ihn missbraucht und ausgebeutet habe, zurück.

Aus der Adoptionsentscheidung ergibt sich, dass das Ministerium für Frauenangelegenheiten (Ministery of Women's Affairs (MOWA)) die Adoption des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2) unterstützt. Nach Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Beteiligten zu 1) und 2) und der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption ist das erstinstanzliche Bundesgericht der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2) dem Wohl des Kindes dient und der Adoptionsvertrag deshalb zu genehmigen ist.

Das Kind lebt seit dem 22.8.2008 im Haushalt der Beteiligten zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland.

Durch Beschluss vom 19.6.2009 (Bl. 121 - 125 GA) hat das AG - Vormundschaftsgericht - den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) und 2) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 130, 131 GA), die das LG durch Beschluss vom 31.5.2010 (Bl. 194-204 GA) zurückgewiesen hat.

G...

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