Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen 25 T 620/09)

AG Düsseldorf (Beschluss vom 02.10.2009; Aktenzeichen 98 XVI 16/08)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).

Der antragstellende Ehemann besitzt die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit. Die antragstellende Ehefrau besitzt lediglich die russische Staatsangehörigkeit.

Mit rechtskräftiger Adoptionsentscheidung hat das ... Städtische Föderalgericht des Moskauer Gebiets in der Stadt. Russische Föderation am ... die Adoption des am ... geborenen Kindes ... durch die Antragsteller ausgesprochen. Des Weiteren wurde der Name des Kindes laut Beschluss in ... geändert.

Dem Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der ausländischen Adoption beigefügt waren eine Heiratsurkunde der Antragsteller (Bl. 4-7 GA), eine Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption sowie nach der Adoption (Bl. 22, 23 GA), Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern des Kindes (Bl. 20, 21 GA), die oben bezeichnete Adoptionsentscheidung vom 29.7.2008 (Bl. 16-19 GA) sowie Beschlüsse des Ministeriums für Bildung des ... Gebiets vom ... betreffend die antragstellende Ehefrau sowie den antragstellenden Ehemann über die Möglichkeit, sich als Adoptivvater bzw. Adoptivmutter zu bewerben (Bl. 12-15 GA). In diesen Beschlüssen ist als Wohnort der Antragsteller die Stadt. im ... Gebiet bezeichnet. Bezüglich des antragstellenden Ehemannes ist ferner ausgeführt, dass dieser sowohl als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Moskauer staatlichen Universität als auch als Professor der Bergischen Universität in Wuppertal tätig ist. In der Adoptionsentscheidung vom 29.7.2008 ist ferner ausgeführt, dass die Antragsteller in der Stadt. gemeldet sind. Ferner ist eine weitere Meldeanschrift der antragstellenden Ehefrau in der Stadt. wiedergegeben. Schließlich ist in der Adoptionsentscheidung ausgeführt, dass die Wohnverhältnisse der Antragsteller sowohl unter der Meldeanschrift in ... als auch in der Stadt. durch die Vormundschafts- und Pflegeabteilung des Ministeriums für Bildung überprüft worden sind und die Wohnverhältnisse der Familie die Aufnahme eines Kindes in die Familie zulassen.

In dem Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung vom 23.10.2008 haben die Antragsteller ausgeführt, sie hätten ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Wuppertal.

Nachdem das beteiligte Bundesamt für Justiz am 24.3.2009 Stellung (Bl. 27-33 GA) genommen hatte, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.4.2009 vorgetragen, lediglich der antragstellende Ehemann halte sich überwiegend in Deutschland auf, aber auch in Russland. Die antragstellende Ehefrau hingegen lebe überwiegend in Russland, halte sich aber auch oft in Deutschland auf. Gegenwärtig sei daher der tatsächliche Lebensmittelpunkt des antragstellenden Ehemannes in Deutschland, der tatsächliche Lebensmittelpunkt der antragstellenden Ehefrau hingegen in Russland.

Durch Beschluss vom 2.10.2009 (Bl. 50-52 GA) hat das AG den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG durch Beschluss vom 16.3.2010 zurückgewiesen hat.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Auf den vorliegenden Fall, der die Anerkennung einer in der Russischen Föderation ergangenen Adoptionsentscheidung in Deutschland zum Gegenstand hat, ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gem. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Anerkennungsverfahren bereits mit der Beantragung der Anerkennung der Adoption am 24.10.2008 (Bl. 1 GA) und damit vor dem Stichtag des 31.8.2009 eingeleitet worden ist.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist mithin gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. §§ 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft und gem. §§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG a.F., 29 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG a.F. stellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind i.S.d. § 1 AdWirkG a.F. anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Haagener Übereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II. 2001, S. 1034) voraus, dass die Annahme als Kind auf die Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer gleichzustellenden Behörde beruht, es sich also um eine sog. Dekret-Adoption handelt. Im vorliegenden Fall geht es um die An...

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