Leitsatz (amtlich)

1. Der Präsident des AG, der das Gesuch des Antragstellers, ihn in die beim AG geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufzunehmen, hilfsweise das hierauf gerichtete Gesuch ermessensfehlerfrei zu bescheiden, zurückgewiesen hat, ist - unabhängig von der Frage seiner materiellen Berechtigung und Verpflichtung (Zuständigkeit) - verfahrensmäßig deshalb als richtiger Antragsgegner anzusehen, weil er als beteiligtenfähige Behörde in Anspruch genommen worden ist.

2. Materiell richtiger Antragsgegner und demnach entscheidungszuständig für den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter in Nordrhein-Westfalen sind der oder die Insolvenzrichter (Anschluss an OLG Hamm v. 2.8.2007 - 27 VA 1/07, NJW-RR 2008, 722; ZIP 2008, 1189 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27.10.2006 3 Va 5/06 und 9/06, NJW-RR 2007, 630).

3. Als Entscheidungsträger ist der Insolvenzrichter des AG verpflichtet, sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen und ggf. aufgrund der entwickelten Kriterien den Antragsteller, dessen Begehren dies als Minus umfasst, zu bescheiden.

4. Dem Entscheidungsträger, der eine Liste so zu führen und die Aufnahmekriterien so festzulegen hat, dass in sie jeder Bewerber für das Amt des Insolvenzverwalters aufgenommen wird, der den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung genügt, ist hierbei ein gerichtlich voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum, zuzubilligen.

a) § 56 Abs. 1 Satz 2 n.F. InsO, wonach die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen auf bestimmte Verfahren beschränkt werden kann, sanktioniert kein zu tolerierendes Eignungsdefizit.

b) Die Auswahlerwägung, lediglich so viele qualifizierte Verwalter in die Liste aufzunehmen, wie regelmäßig bestellt werden können, ist sachwidrig.

 

Normenkette

GVG § 23 ff.; InsO § 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 3176 E-3/07)

 

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der gerichtlichen Entscheidung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, in die beim AG Düsseldorf geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufzunehmen, hilfsweise das Gesuch des Antragstellers vom 25.1./16.5.2007 ermessensfehlerfrei zu bescheiden, wird zurückgewiesen.

Wert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 6.1.2004 unter Beschreibung seiner Qualifikationen beim "AG Düsseldorf - Insolvenzgericht Frau Richterin H" - um die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter. Da er in der Folgezeit nicht berücksichtigt wurde, beantragte er mit Schreiben vom 25.7.2006 beim AG Düsseldorf ("AG Düsseldorf - Insolvenzgericht Frau Richterin am AG H, Herrn Richter am AG R") förmlich die Aufnahme in die Liste der dortigen Insolvenzverwalter.

Das Schreiben beantworteten die angesprochenen, beim Antragsgegner tätigen, Insolvenzrichter dahin, dass eine Vorauswahlliste dort nicht geführt werde, sondern lediglich eine Liste, in die alle Bewerber aufgenommen würden und auf der sich der Antragsteller bereits befinde; im Übrigen solle der Ausgang eines damals beim Senat anhängigen Verfahrten eines Mitbewerbers abgewartet werden.

Nachdem der Senat im Verfahren 3 Va 9/06 am 27.10.2006 entschieden hatte, (NJW-RR 2007, 630), erinnerte der Antragsteller unter dem 25.1.2007 das AG Düsseldorf ("AG Düsseldorf - Insolvenzgericht - Frau Richterin am AG H") an die Bescheidung seines Gesuchs und beantragte die Aufnahme in die zu führende Vorauswahlliste.

Der Antraggegner übersandte darauf mit Schreiben vom 22.2.2007 (Kopf: "Der Präsident des AG", unterschrieben "Im Auftrag H, Richterin am AG") "den Fragebogen des AG Düsseldorf", der dem Antragsgegner die Beurteilung der Eignung und Qualifikation der Bewerber um ein Amt als Insolvenzverwalter ermöglichen sollte.

Nachdem der Antragsteller den ausgefüllten Bogen, Lebenslauf und Zeugnisse dem Antagsgegner mit Schrift vom 16.5.2007 ("An den Präsidenten des AG Düsseldorf z. Hd. Frau Richterin am AG H") zurückgesandt hatte, lehnte der Antragsgegner unter dem 13.8.2007 ("Der Präsident des AG", unterschrieben "Im Auftrag H Richterin am AG") die Aufnahme des Antragstellers in die beim Antragsgegner geführte Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter ab, weil die Insolvenzrichter des AG Düsseldorf zu dem Schluss gekommen seien, dass der Antragsteller wesentliche Kriterien für die Bestellung als Sachverständiger oder Verwalter in Insolvenzverfahren nicht erfülle. Hierbei sei insbesondere die fehlende Erfahrung des Antragstellers und der Sachbearbeiter seines Büros in der Abwicklung von Insolvenzverfahren von Bedeutung.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14.9.2007, in dem er "den Präsidenten des AG Düsseldorf" als Antragsgegner bezeichnet, macht der Antragsteller geltend, er werde in seinen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten beeinträchtigt, weil er nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen bzw. im Vorauswahlver...

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