Leitsatz (amtlich)

1. Der Eignungsaspekt der höchstpersönlichen Wahrnehmung der Aufgaben des Insolvenzverwalters bei der Bestimmung der in die Vorauswahlliste einzustellenden Bewerber bedarf zur Vermeidung willkürlicher Behandlung der Bewerberrechte der Absteckung eines überprüfbaren Rahmens durch die Fachgerichte.

2. Allein die Zahl der von dem Bewerber bearbeiteten Insolvenzverfahren schließt die persönliche Aufgabenwahrnehmung nicht aus.

 

Normenkette

InsO § 56; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf

 

Tenor

Der angefochtene Bescheid der Antragsgegner vom 24.2.2009 - ohne Aktenzeichen - wird aufgehoben.

Die Antragsgegner haben das Gesuch des Antragstellers vom 11.9.2008 um Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter bei dem AG - Insolvenzgericht - Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der u. A. Fachanwalt für Insolvenzrecht ist und eine "interdiszipinäre Kanzlei" mit Niederlassungen an inzwischen 28 Standorten unterhält, bewarb sich mit Schreiben vom 11.9.2008 unter Beschreibung seiner Qualifikationen bei den Insolvenzrichtern des AG Düsseldorf - Insolvenzgericht - um Aufnahme in die Vorauswahlliste der in diesem Gerichtsbezirk bestellten Insolvenzverwalter, wobei er festhielt, dass er keine Privatinsolvenzen betreuen, sondern sich gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Übernahme von Unternehmensinsolvenzen beschränken wolle.

Dieses Gesuch lehnten die Insolvenzrichter mit Bescheid vom 24.2.2009 ab, weil der Antragsteller wesentliche Kriterien nicht erfülle, insbesondere im Gerichtsbezirk ein Büro nicht unterhalte und auch ein solches einzurichten nicht beabsichtige und des Weiteren nicht gesichert sei, dass die Bearbeitung aller Verfahren durch den Antragsteller persönlich erfolge.

Mit seinem am 26.3.2009 bei Gericht eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.3.2009 macht der Antragsteller geltend, er werde dadurch, dass er nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen bzw. im Vorauswahlverfahren nicht berücksichtigt werde, in seinen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Er sei weder verpflichtet, im Gerichtsbezirk bzw. ortsnah ein eigenes Büro zu unterhalten, noch das Amt des Insolvenzverwalters stets persönlich auszuüben. Schließlich stelle auch die Beschränkung seiner Antragstellung auf die Übernahme von Unternehmensinsolvenzen - wobei er ausdrücklich erklärt habe, zur Übernahme von Verfahren jeder Art bereit zu sein - ein Ausschlusskriterium nicht dar.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 24.2.2009 zu verpflichten, ihn in die Auswahlliste für Insolvenzverwalter beim AG Düsseldorf aufzunehmen; hilfsweise, seinen Antrag auf Aufnahme in die Liste neu zu bescheiden.

Die Insolvenzrichter rügen ihre Inanspruchnahme als "derzeitige Mitglieder einer behördenähnlichen Einheit" in diesem Verfahren und machen weiter geltend, der Antragsteller führe, wie er einräume, entgegen der gesetzlichen Regelung in § 56 InsO, die Verwaltertätigkeit nicht persönlich aus, delegiere diese Tätigkeit vielmehr umfassend auf seine Mitarbeiter und übe selbst nur Kontrollfunktion aus. Zudem lasse er in seiner Bewerbung offen, an welchem Standort er für das Insolvenzgericht Düsseldorf erreichbar ist.

Der Antragsteller tritt dem entgegen und macht geltend, materiell richtiger "Antragsgegner" und demnach entscheidungszuständig für den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für den Insolvenzverwalter sei der Insolvenzrichter.

Wie er, der Antragsteller, bereits in Antragsschrift ausgeführt habe, komme er - soweit erforderlich - seiner Aufgabe der Kontrolle und Beaufsichtigung nach und trage die volle Verantwortung für die Verfahrensabwicklung, innerhalb derer er die wesentlichen insolvenzspezifischen Entscheidungen und Tätigkeiten selbst vornehme. Hiergegen spreche auch nicht, dass seine Sozietät an inzwischen 28 Standorten tätig sei.

Die Bestellpraxis der Insolvenzrichter des AG Düsseldorf ergebe (für den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.9.2009), dass grundsätzlich nicht mehr als vierzehn und regelmäßig elf Rechtsanwälte bestellt worden seien, die zudem auch von (bis zu zehn) anderen Gerichten zum Insolvenzverwalter bestellt worden seien und in dem genannten Zeitraum zwischen rund eintausend und dreitausend Verfahren zu bearbeiten gehabt hätten. Diese Bestellpraxis wecke zum Einen Zweifel daran, ob die Verfahren von den Insolvenzverwaltern - ebenso wie man es von ihm, dem Antragsteller, fordere - "höchstpersönlich" bearbeitet worden sind und lasse darüber hinaus auf eine geschlossene Bewerberliste ("closed shop") schließen.

Schließlich sei von den Antragsgegnern zu verlangen, dass sie zumindest eine eigene Definition des Merkmals "Höchstpersönlichkeit" aufstellen, anhand derer ihre Bestellpraxis überprüfbar wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II. Der Antrag ist zulässig, §§ 23, 24, 26, 28 EGGVG.

1. Der Antragsteller begehrt seine Aufnahme in eine beim AG Düsseldorf ge...

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