Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 2., die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.08.2016 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffenen Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der durch Urteil des Amtsgerichts Bab Ben Ghashir Süd, Libyen, vom 08.01.2013 bestätigten Ehescheidung von 06.06.2011 nicht vorliegen, soweit dadurch die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist.

Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

A. Mit Bescheid vom 12.08.2016 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Antrag der Beteiligten zu 1. festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der durch Urteil des Amtsgerichts Bab Ben Ghashir Süd, Libyen, vom 08.01.2013 bestätigten Ehescheidung von 06.06.2011 nicht vorliegen, soweit dadurch die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist.

Gegen diese ihm am 19.08.2016 zugegangene Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem am 30.08.2016 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Rechtsbehelf. Er macht geltend, die Scheidung unterliege libyschem Recht, da die Beteiligten Libyer seien. Das Scheidungsurteil sei der Beteiligten zu 1. am 14.01.2013 an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zugestellt worden.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen. Mit Nichtabhilfebescheid vom 01.12.2016 wird ausgeführt (auszugsweise):

"I.Der Beteiligte zu 2. schloss am 14.05.2007 in A.../Libyen die Ehe mit der Beteiligten zu 1., Frau B.... Beide früheren Ehegatten besitzen ausschließlich die libysche Staatsangehörigkeit. Der Beteiligte zu 2. reiste vor Eheschließung erstmals am 04.12.2006 nach Deutschland ein. Im Jahre 2008 reisten die Beteiligten zu 1. und 2. erstmals gemeinsam nach Deutschland ein. Der Beteiligte zu 2. war seit dem 24.03.2008 bis heute in C... gemeldet (BI. 42). Die Beteiligte zu 1. war seit dem 24.03.2008 bis 30.09.2008 in C... gemeldet. Am 01.05.2008 wurde der gemeinsame Sohn in C... geboren. Am 30.09.2008 erfolgte die Abmeldung der Beteiligten zu 1. von Amts wegen. Wann konkret ihre Ausreise erfolgte, ist nicht belegt. Die Beteiligte zu 1. reiste am 01.03.2009 mit dem Beteiligten zu 2. im Wege der Familienzusammenführung erneut nach Deutschland ein. Seit diesem Zeitpunkt waren beide Beteiligten wieder unter der Anschrift D... in C... gemeldet.

Am 06.06.2011 hat der Beteiligte zu 2. die Verstoßung (telefonisch) gegenüber der Beteiligten zu 1. erklärt. Am selben Tag hat Beteiligte zu 1. daraufhin die eheliche Wohnung verlassen und ist zunächst in ein Hotel gezogen. Die Beteiligte zu 1. verließ nach eigenen Angaben am 31.10.2011 zunächst Deutschland und reiste zu ihren Eltern nach E.../Ägypten. Nach der Verstoßung reiste sie am 07.04.2012 wieder nach Deutschland ein und bezog kurzfristig eine andere Wohnung in der D... in C.... Am 13.04.2012 reiste die Beteiligte zu 1. bereits wieder nach E.... Vom 24.04.2012 bis 15.07.2012 hielt sich die Beteiligte zu 1. letztmals in C... auf. Die endgültige Ausreise erfolgte nach E..., wo sie sich auch heute noch aufhält.

Im Januar 2013 hat der Beteiligte zu 2. sich an das Gericht für Zivilstandsangelegenheiten in Bab Ben Gashir in Libyen mit der Bitte gewandt, die am 06.06.2011 von ihm vollzogene Scheidung zu bestätigen. In der Sitzung vom 8.01.2013 hat das Gericht bestätigt, dass die Ehe der Beteiligten durch Ausspruch der Verstoßung gegenüber der Beteiligten zu 1. durch den Beteiligten zu 2. geschieden worden ist. Am 28.04.2013 erhielt die Beteiligte zu 1. in E... die Scheidungsunterlagen aus Libyen per E-Mail.

Am 02.11.2015 beantragte die Beteiligte zu 1. die Nichtanerkennung der durch das Gericht in Bab Ben Ghashir Süd, Libyen, am 08. Januar 2013 bestätigten Ehescheidung vom 06. Juni 2011, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung der durch Verstoßung am 06.06.2011 erfolgten Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich nicht vorliegen.

Sie beabsichtigt, ein Scheidungsverfahren in Deutschland zu führen.

..........

II. Der Antrag ist zulässig erscheint aber in der Sache unbegründet, ..........

III. Der Antrag ist aber unbegründet. Dem Einwand, dass vorliegend eine Heimatstaatenentscheidung anzuerkennen war, kann nicht gefolgt werden. Das Gericht in Bab ben Ghashir Süd/Libyen stellt lediglich die am 06.06.2011 erfolgte Verstoßung als rechtswirksam fest. Bei der Ehescheidung handelt es sich um eine Privatscheidung im Sinne der deutschen Terminologie. Im Unterschied zu einer gerichtlichen Ehescheidung erfolgt bei einer Privatscheidung der konstitutive Akt der Auflösung der Ehe nicht durch Hoheitsakt, sondern durch eine (bei der Verstoßung) privatrechtliche Willenserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1981, Az.: IVb ZB 718/80, NJW 182, 517; zit. nach juris).

Die Auflösung einer Ehe durch eine Privatscheidung ist grundsätzlich nur dann anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen des deutschen internationalen Privatrechts, insbesondere Artikel...

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