Leitsatz (amtlich)

1. Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet.

2. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist verfassungskonform.

3. Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen.

4. § 20 Abs. 1 GKG, nach dem die Nachforderungsfrist mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres endet, ist auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse gem. § 56 RVG nicht analog anwendbar.

 

Normenkette

RVG §§ 33, 56; GKG § 20

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 17.11.2016; Aktenzeichen 4 T 234-236/16)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 17.11.2016 wird unter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet.

Die Regelung des § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist verfassungskonform. Dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, welches gebietet, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Befristung nicht "bis in alle Ewigkeit" besteht, wird durch das Rechtsinstitut der Verwirkung Rechnung getragen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E -, juris Rn. 28).

Auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin indes nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (vgl. Senat, I-10 W 5-14/16 und 17-28/16, Beschluss vom 4.2.2016); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres verwirkt, so wie dies diese Vorschrift für die Gerichtskosten vorsieht. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor. Eine Regelungslücke reicht insoweit nicht aus, diese muss zudem planwidrig sein (vgl. BGH NJW-RR 2009, 770). Davon kann indes unter Berücksichtigung der Gesetzesmotive zur Änderung des § 56 RAVG im Jahre 2005, in denen ausdrücklich und ausschließlich darauf verwiesen wird, dass durch die Gesetzesänderung klargestellt werden soll, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (BT-Drucks. 15/4952, S. 51), nicht ausgegangen werden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10764423

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