Leitsatz (amtlich)
1. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG verweist nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG, so dass die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung (§ 55 RVG) unbefristet ist.
2. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 04.01.2016; Aktenzeichen 4 T 255-275/15, 4 T 277/15) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 4.1.2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.
Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13.11.2007); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres verwirkt, so wie dies diese Vorschrift für die Gerichtskosten vorsieht. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor. Eine Regelungslücke reicht insoweit nicht aus, diese muss zudem planwidrig sein (vgl. BGH NJW-RR 2009, 770). Davon kann indes unter Berücksichtigung der Gesetzesmotive zur Änderung des § 56 RAVG im Jahre 2005, in denen ausdrücklich und ausschließlich darauf verwiesen wird, dass durch die Gesetzesänderung klargestellt werden soll, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (BT-Drucks. 15/4952, S. 51), nicht ausgegangen werden.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Fundstellen