Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 23.08.1994; Aktenzeichen 2 T 333/94)

AG Duisburg (Aktenzeichen 14 XVII M 159)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23. August 1994 die Beschwerde der Betroffenen gegen einen Beschluß des Amtsgerichts abgelehnt, durch den ihr Antrag auf Aufhebung des im April 1993 eingeleiteten Betreuungsverfahrens abgelehnt worden ist.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene mit ihren an das Landgericht gerichteten schriftlichen Eingaben.

Die Eingabe der Betroffenen ist als weitere Beschwerde aufzufassen. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist.

Die weitere Beschwerde muß, wenn sie durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden soll, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 FGG). Sie kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der mit der Sache befaßten Gerichte – also des Amtsgerichts oder des Landgerichts Duisburg oder des Oberlandesgerichts Düsseldorf – eingelegt werden (§§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG).

Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle braucht der Beschwerdeführer nicht persönlich abzugeben; er kann sich dazu auch eines Bevollmächtigten bedienen.

Den erwähnten Formerfordernissen entsprechen die von der Betroffenen selbst unterschriebenen Eingaben nicht. Das Rechtsmittel mußte daher als unzulässig verworfen werden, nachdem der Betreuer mitgeteilt hat, daß seinerseits die Einlegung einer formgerechten weiteren Beschwerde nicht beabsichtigt sei.

Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 a FGG) bestand kein Anlaß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI845555

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