Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln (Entscheidung vom 11.11.2008; Aktenzeichen VK VOL 34/08)

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antrag-stellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 11. November 2008 (VK VOL 34/2008) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb im Mai 2008 Gebäudereinigungsdienstleistungen europaweit aus. Die Ausschreibung war in vier Lose aufgeteilt, woraufhin die Antragstellerin zu allen vier Losen Angebote einreichte. Nachdem der Antragstellerin mit Vorabinformation vom 29. August 2008 mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihr für die Lose 1, 2 und 4 den Zuschlag zu erteilen, kam es zur Rüge eines anderen an der Ausschreibung beteiligten Bieters hinsichtlich der Vergabe des hier allein streitigen Loses 1. Wegen der damit verbundenen Verzögerung wurden alle Bieter mit Schreiben vom 12. September 2008 aufgefordert, bis spätestens zum 16. September 2008 einer Verlängerung der am 19. September 2008 ablaufenden Angebotsbindefrist bis zum 26. September 2008 zuzustimmen. Die Zustimmungserklärung der Antragstellerin ging der Antragsgegnerin am 25. September zu. Daraufhin schloss diese das Angebot der Antragstellerin vom weiteren Vergabeverfahren aus. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Zuschlag auf das Angebot nicht mehr möglich sei, da nach Ablauf der Bindefrist mangels fristgerechter Zustimmungserklärung kein gültiges Angebot mehr vorliege. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin aus eben diesem Grund mit Beschluss vom 11. November 2008 als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie hauptsächlich beantragt, die Entscheidung der Vergabekammer aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr, der Antragstellerin, Angebot zu werten und ihr als Mindestbietender den Zuschlag zu erteilen. Mit der Beschwerde hat sie einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels verbunden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, ist begründet.

1. Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB auf Antrag des beschwerdeführenden Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen, § 118 Abs. 2 Satz 1 GWB. Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen, § 118 Abs. 2 Satz 2 GWB.

2. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs hat die Beschwerde bei vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg.

a) Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung ist jedem Unternehmen eine Antragsbefugnis zuzuerkennen, das ein Interesse am Auftrag hat und das eine Verletzung in seinen Rechten geltend macht, sofern ihm dadurch Schaden entstanden ist oder ein solcher zu entstehen droht. Das Interesse am Auftrag ist weit auszulegen. Es ist in der Regel zu bejahen, wenn sich der Bieter vor Stellung des Nachprüfungsantrags mit einem Angebot am Vergabeverfahren beteiligt und einen Vergaberechtsverstoß ordnungsgemäß gerügt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03 = VergabeR 2004, 597, 599; Senat , Beschl. v. 13. April 1999 - Verg 1/99, BauR 1999, 751, 759). Der Senat hat hierzu bereits im Beschluss vom 29. Dezember 2001 (Verg 22/01, VergabeR 2002, 267, 269) ausgeführt, dass die Antragsbefugnis und die Eignung des Angebots, bezuschlagt zu werden, nicht entfallen, wenn die Angebotsbindefrist abgelaufen ist. In der Sache genauso hat er auch in einem Vergabenachprüfungsverfahren der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln entschieden, an dem auch die Antragsgegnerin beteiligt war (vgl. Beschl. v. 20. Februar 2007 - VII-Verg 3/07, BA 2 f.) Soweit die Vergabekammer wegen der verspäteten Bindefristverlängerung einen Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin schlechthin ausschließt und deshalb die Antragsbefugnis verneint, ist außerdem übersehen worden, dass die Antragstellerin gerade dieses Vorgehen der Antragsgegnerin als vergaberechtswidrig beanstandet. Die Antragsbefugnis kann der Antragstellerin aber nicht mit derselben rechtlichen Begründung abgesprochen werden, mit der sie ihren Auss...

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