Leitsatz (amtlich)

Eine Namens(neu) bestimmung gem. § 1617a BGB ist auch für ein totgeborenes Kind möglich.

 

Normenkette

PStG §§ 49, 51 Abs. 2; BGB §§ 1616, 1617a

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 30.11.2013; Aktenzeichen 104 III 63/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 27.2.2014 wird der Beschluss des AG vom 30.11.2013 wie folgt geändert:

Der Standesbeamte der Beteiligten zu 3) wird angewiesen, den Geburtsregistereintrag G 510/2013 durch Beischreibung des folgenden Vermerks zu berichtigen:

Der Geburtsname lautet: "D.".

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des am 1.10.2013 in der 26. Schwangerschaftswoche in Mülheim an der Ruhr tot geborenen Jungen D. Da..

Da die Beteiligten zu 1) und 2) noch nicht die beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorge für das Kind erklärt hatten, beurkundete der Beteiligte zu 3) die Totgeburt des Kindes in dem Geburtenregister zunächst ohne Angaben zum Vater und trug als Geburtsnanamen des Kindes den Familiennamen der Beteiligten zu 1) ein.

Am 8.10.2013 erklärten die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Beteiligten zu 3), es sei ihr Wunsch, dass der Beteiligte zu 2) als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen und diesem dessen Familienname erteilt werde.

Am 11.10.2013 wurde das Kind D. Da. unter dem Familiennamen des Beteiligten zu 2) in der Evangelischen Lukaskirchengemeinde Mülheim bestattet.

Die Beteiligten zu 3) und 4) hatten Zweifel, ob eine Vaterschaftsanerkennung noch erfolgen und im Geburtenregister des tot geborenen Kindes beigeschrieben und ob dem Kind der Familiennamen des Vaters als Geburtsname erteilt werden könne. Der Beteiligte zu 3) hat das AG mit Schreiben vom 8.10.2013 um Entscheidung der Zweifelsfragen gebeten.

Durch Beschl. v. 30.11.2013 - 104 III 63/13 - hat AG beschlossen, eine Vaterschaftsanerkennung könne noch erfolgen. Es hat den Beteiligten zu 3) angewiesen, in dem Geburtenregister zur Eintragungsnummer G 501/2013 eine Folgebeurkundung dahingehend vorzunehmen, dass nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung der Beteiligte zu 2) als Vater des Kindes eingetragen werde und es andererseits zu unterlassen, dem tot geborenen Kind den Familiennamen des Beteiligten zu 2) zu erteilen.

Gegen diesen Beschluss haben zunächst die Beteiligten zu 1) und 2) mit am 27.1.2013 beim AG eingegangenen Schreiben Beschwerde bezüglich der Entscheidung betreffend den Familiennamen eingelegt.

Das AG hat den Beschwerden durch Beschluss vom 28.1.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

Daraufhin hat die Beteiligte zu 1), der der angefochtene Beschluss bereits am 4.12.2013 zugestellt worden war, die Beschwerde zurückgenommen.

Der Beteiligte zu 2) verfolgt sein Rechtsmittel weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG ist zulässig. Denn gegen die gerichtliche Entscheidung bei einer Zweifelsvorlage nach § 49 PStG steht nach § 51 Abs. 2 PStG nicht nur dem Standesamt, sondern auch den durch eine mögliche Beurkundung betroffenen Personen, zu denen hier der Beteiligten zu 2) gehört, ein Beschwerderecht zu (Rhein, PStG, § 49, 9).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Nach § 21 Abs. 1 PStG (vgl. zur Neuregelung dieser Vorschrift: Rixen, Namensbeurkundung bei totgeborenen Kindern, FamRZ 1999, 265 ff.) werden bei einer Geburt eines Kindes beurkundet: 1. die Vornamen und der Familienname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Wird ein Kind tot geboren, greift § 21 Abs. 2 PStG. Danach werden nur die unter § 21 PStG Abs. 1 Nr. 2 - 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist.

Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind nach § 21 Abs. 2 Satz 2 PStG auch Angaben nach Abs. 1 Nr. 1 einzutragen. Dies bedeutet, dass bei einer Totgeburt die Beurkundung des Namens des tot geborenen Kindes aus Rücksichtnahme auf die besondere psychische Situation der Eltern des Kindes unterbleiben kann und nur auf Wunsch erfolgt.

b) Die Vorschrift des § 21 PStG regelt allerdings nur die formalen Fragen der Beurkundung eines Namens im Geburtsregister (a.A. offenbar LG Hannover, Nds Rpfl 2009, 249 = BeckRS 2009, 25794 ohne nähere Begründung; wohl auch AG Regensburg, StAZ 2005, 109).

Die materiellen Fragen, ob und welchen Namen ein Mensch bei seiner Geburt erhält, sind demgegenüber in den §§ 1616 ff. BGB geregelt.

Nach § 1616 BGB erhält ein Kind den Ehenamen seiner Eltern. Sind die Eltern nicht verheiratet, richtet sich das Namensgebungsrecht nach § 1617a BGB; das Kind erhält als Geburtsnamen den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt als Familiennamen fü...

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