Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 16.02.2012)

 

Tenor

Tatbestand

1. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten G. S. wird der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 16. Februar 2012 teilweise geändert und neu gefasst:

Der frühere Angeschuldigte ist wegen der Sicherstellung seines Pkw T. C., amtl. Kennzeichen K-…, für die Zeit vom 31. August bis zum 28. Oktober 2011 zu entschädigen.

Der weiter gehende Entschädigungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gebühr wird auf ein Viertel ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten fallen zu drei Viertel der Staatskasse und im Übrigen dem früheren Angeschuldigten zur Last.

Gründe

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer ausgesprochen, dass dem früheren Angeschuldigten S. keine Entschädigung "für die … Durchsuchung" seines Fahrzeugs gewährt werde. Die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten (fortan: Beschwerdeführer) hat teilweise Erfolg. Wegen der Sicherstellung seines Pkw ist der Beschwerdeführer für die Zeit vom 31. August (Abschlussverfügung und Anklage) bis zum 28. Oktober 2011 (Freigabe des Fahrzeugs) antragsgemäß zu entschädigen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

1. Am 10. August 2011 reiste der Angeklagte Kedziorczyk mit dem Pkw T. C. des Beschwerdeführers aus den Niederlanden nach Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle kurz hinter der Grenze wurden in dem - anschließend sichergestellten - Pkw knapp 8 kg Kokain (Wirkstoffgehalt fast 6,5 kg CHC) gefunden, die in acht Paketen fachmännisch (geruchhemmend) verpackt in einem Versteck unterhalb der Verkleidung des Armaturenbretts verborgen waren. Im Verlauf der Kontrolle gab K. an, den Wagen habe der Beschwerdeführer ihm geliehen. Dieser machte bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am nächsten Tag nach Belehrung als Beschuldigter ("Verstoß gegen das BtMG; nicht geringe Menge") keine Angaben zur Sache, erklärte im Gespräch mit den Beamten aber, dass er "einem Freund den Wagen geliehen habe; man könne den Leuten ja nur vor die Stirn sehen", und fragte, "ob im Auto was zu rauchen gefunden worden sei".

2. Die Ergebnisse der Untersuchung des Fahrzeugs waren in Bildmappen und einem Spurensicherungsbericht enthalten, die der Staatsanwaltschaft mit dem polizeilichen Schlussvermerk vom 24. August und der gleichzeitigen Anfrage übersandt wurden, ob der Pkw sichergestellt bleiben solle. Am 31. August vermerkte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen. Unter diesem Datum erhob sie Anklage gegen K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. und gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe. Zu dem Pkw teilte sie der Polizei mit, er solle weiterhin sichergestellt bleiben; er komme als Verfallsgegenstand in Betracht.

3. Die Anklage gegen den Beschwerdeführer nahm die Staatsanwaltschaft unter dem 24. Oktober zurück, nachdem dessen Verteidiger Einwendungen gegen den hinreichenden Tatverdacht erhoben und die Strafkammer mitgeteilt hatte, sie erwäge, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer abzulehnen. Zugleich wurde das Verfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Polizei angewiesen, den Pkw an ihn herauszugeben.

II.

Für die Zeit vom Abschluss der Ermittlungen bis zur Mitteilung der Freigabe des Fahrzeugs (29. Oktober 2011) hat die nach § 9 Abs. 2 StrEG statthafte und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde Erfolg. Für diese Zeit hat das Landgericht die Entschädigungspflicht wegen der Sicherstellung des Pkw - über die es zwar nicht in der Entscheidungsformel, aber nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses entschieden hat - zu Unrecht verneint.

1. Wer durch eine Sicherstellung oder Beschlagnahme einen Schaden erlitten hat, wird nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG aus der Staatskasse entschädigt, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Die Entschädigung ist - soweit hier von Interesse - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG nur ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. Die Frage, ob der Beschuldigte eine Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, stellt sich nur, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anordnung oder Fortdauer vorgelegen haben. Wenn das nicht oder nicht mehr der Fall war, dann war das Verhalten des Beschuldigten für die Strafverfolgungsmaßnahme nicht oder nicht mehr ursächlich (vgl. BVerfG, 2 BvR 2475/94 vom 12. September 1995, Rdnr. 40; BGH, 1 StR 765/94 vom 14. Februar 1995, Rdnr. 5 f ≪Juris≫).

3. Bei Abschluss der Ermittlungen lag offen zutage, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherstellung des Pkw nicht mehr vorlagen. Als Beweismittel wurde der Pkw nicht mehr benötigt, und seine Einziehung schied nach Lage ...

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