Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vereinbarung, in der der Rechtsanwalt auf sein Honorar verzichten soll, bedarf nur der Schriftform, wenn die Beurkundung nach dem Willen der Vertragspartner Abschlussvoraussetzung sein soll.

2. Bezichtigt der Mandant den Rechtsanwalt der Lüge, der Verleumdung und strafrechtlich relevanter Handlungen, so ist es diesem nicht mehr zumutbar, das Mandat weiterzuführen.

3. Ist die Honorarforderung des Rechtsanwalts entscheidungsreif, so kann ein Vorbehaltsurteil ergehen, wenn die von dem Mandanten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung aus einem Mandat hergeleitet wird, für das der Rechtsanwalt Honorar nicht begehrt.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 628, 611, 154; ZPO § 302

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2009; Aktenzeichen 5 O 338/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.10.2009 verkündete Vorbehaltsurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

I. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10.3.2011.

Hierin hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das LG hat die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen zur Zahlung von EUR 38.022,05 nebst Zinsen und unter dem Vorbehalt der Entscheidung über eine Gegenforderung der Beklagten wegen Schadensersatzes aufgrund einer Falschberatung in Zusammenhang mit der Klageerhebung wegen Regressansprüchen gegen die Rechtsanwälte E. pp. im Verfahren vor dem LG Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 10 O 165/06 i.H.v. EUR 28.084,30 verurteilt.

Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 18.1.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Verurteilung der Beklagten im Wege des Vorbehaltsurteils lässt keine Fehler des LG erkennen.

1. Die Honoraransprüche der Klägerin aus §§ 611 ff., 675 BGB i.V.m. § 2 RVG sind in vollem Umfang begründet.

a. Die erstinstanzlich von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die dort näher bezeichneten Honorarrechnungen hat sie im Berufungsverfahren nicht wiederholt. Vielmehr nimmt sie die zutreffenden Ausführungen des LG insoweit unbeanstandet hin. Der Senat, der die Ausführungen des LG zu den Forderungen überprüft und nachvollzogen hat, sieht deshalb keinen Anlass, hierzu dezidiert Stellung zu nehmen.

b. Das LG ist auch folgerichtig davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht durch die von der Beklagten behauptete mündliche Honorarvereinbarung, welche die Beklagte in dem Schreiben vom 4.1.2006 schriftlich niedergelegt hat, deren Unterzeichnung die Klägerin indes verweigert haben soll, gebunden ist. Abgesehen davon, dass die Parteien - den Vortrag der Beklagten unterstellt - ersichtlich eine Schriftform wahren wollten, diese aber mangels Unterschrift der Klägerin nicht eingehalten wurde, weshalb schon daraus gem. §§ 154 Abs. 1, 125 S. 2 BGB eine Unwirksamkeit folgen kann, hat die Beklagte auch zu der behaupteten Vereinbarung nicht substantiiert vorgetragen. Ihr Vorbringen lässt jedwede Einzelheiten zu den Umständen und dem Zeitpunkt der behaupteten Übereinkunft vermissen. Hierauf hat bereits die Klägerin erstinstanzlich hingewiesen, ohne dass die Beklagte diese Umstände näher erläutert hat. Auch im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihr Vorbringen nicht entsprechend ergänzt. Die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin W. liefe deshalb auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinaus, weil maßgeblicher Tatsachenvortrag erst erfragt werden müsste. Zudem ist das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Vereinbarung auch widersprüchlich. Sie behauptet, diese sei "zu Beginn der Zusammenarbeit" getroffen worden und bezieht sich auf den Vertragsentwurf vom 4.1.2006, dessen Unterzeichnung die Klägerin verweigert haben soll. Tatsächlich war die Klägerin für die Beklagte bereits seit Mitte des Jahres 2004 tätig, wie sich der von der Klägerin vorgelegten Vorschussrechnung vom 22.6.2004 für ihre Tätigkeit in der Angelegenheit "Gestaltungsraum Konzepte" entnehmen lässt.

Des Weiteren hat die Klägerin detailliert dazu vorgetragen, welche Angelegenheiten sie für die Beklagte bearbeitet hat und dass im Zuge dessen auch Tätigkeiten vergütet wurden, die nach der von der Beklagten behaupteten Honorarvereinbarung nicht vergütungspflichtig sein sollten. Dem ist die Beklagte in erster Instanz nicht entgegen getreten. Soweit sie im Berufungsrechtszug dazu lediglich vorbringt, sie habe die Zahlungen erbracht, um einer "jungen Rechtsanwältin" die "Führung der Praxis weiterhin zu ermöglichen", führt auch dies ersichtlich nicht zu einer anderen Beurteilung.

Eine von der Beklagten angenommene Aufklärungsverpflichtung der Klägerin über die Notwendigkeit der Einhaltung der Schriftform bestand im vorliegenden Fall nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der Aufklärungspflicht eines Rechtsanwalts betreffend sein Honorar (vgl. nur BGH NJW 2...

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