Leitsatz (amtlich)

Der nachträgliche Einbau und Anschluss eines Heizkörpers in einem zum Sondereigentum gehörenden verglasten Balkon (Wintergarten) ist als bauliche Veränderung nicht deshalb zustimmungspflichtig, weil damit eine intensivere Nutzung des Wintergartens verbunden ist.

Die nach der Teilungserklärung für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums vorgeschriebene schriftliche Zustimmung des Verwalters ist entbehrlich, wenn bereits ein Beschluss der Wohnungseigentümer herbeigeführt worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen 25 T 689/02)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290-II 130/01, 290-II 135/02 WEG)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidungen des AG Düsseldorf vom 19.6.2002 und 28.5.2003 werden aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) vom 18.9.2001 (Entfernung des Heizkörpers pp.) wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 15.8.2002 wird der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.7.2002 zu TOP 10 für ungültig erklärt.

Die Beteiligten zu 3) und 4) tragen sämtliche Gerichtskosten der drei Instanzen.

Wert: 3.000 Euro (i.W. dreitausend Euro).

 

Gründe

1. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind bzw. waren die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 6) ist. Die Anlage umfasst 6 Wohneinheiten. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Sondereigentümer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 3.

Im rückwärtigen Teil befand sich ein Balkon, den die Beteiligten zu 1) und 2) mit Glas eingefasst haben, so dass daraus ein Wintergarten (Größe ca. 10,5 qm) entstanden ist. Zuvor verfügte der Balkon über eine Überdachung und eine seitliche Abschottung oberhalb der Gebäudetrennwand aus Stahl und Glas.

Das zwischen den Beteiligten anhängige Verfahren bezüglich der Verglasung des Balkons wurde nach Erteilung der Baugenehmigung durch das Bauordnungsamt für erledigt erklärt.

In dem Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung stellte der Architekt S. einen Befreiungsantrag nach § 73 BauO NRW. Unter dem Abschnitt "Nutzung" wurde ausgeführt, dass der Charakter des ehemaligen offenen Balkons erhalten bleiben soll und er weiterhin als untergeordneter Raum und nicht als Aufenthaltsraum genutzt werde. Eine Heizung werde nicht installiert.

Im Sommer des Jahres 2001 bauten die Beteiligten zu 1) und 2) einen Heizkörper ein und schlossen ihn dergestalt an den Heizkreislauf an, dass das Zu- und das Ablaufrohr mit dem gartenseitigen Heizkörper im Wohnzimmer verbunden wurden.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben beantragt,

die Beteiligten zu 1) und 2) zu verpflichten, den im Wintergarten installierten Heizkörper sowie die Zuleitungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.6.2002 hat das AG die Beteiligten zu 1) und 2) antragsgemäß verpflichtet.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

In der Eigentümerversammlung vom 23.7.2002 wurde unter TOP 10 über folgenden Antrag abgestimmt:

"Die Eigentümergemeinschaft genehmigt den Einbau eines Heizkörpers in den Wintergarten der Miteigentümer Eheleute S./S.-T. mit der Maßgabe, dass die Verbrauchskosten sowie die Kosten möglicher Reparaturen ab dem Zuleitungssystem von den Miteigentümern S./S.-T. zu übernehmen sind."

Das Abstimmungsergebnis wurde wie folgt festgehalten (Protokoll Bl. 4-9 d.A. - 290 II 135/02 WEG AG Düsseldorf):

"Ja-Stimmen 3 Wg Herr A., Herr B., Eheleute S.

Nein-Stimmen 2 Wg Frau C.

Enthaltungen 1 Wg Eheleute Dr. P.

Beschluss: Die WE stimmen dem Antrag der Miteigentümer Eheleute S. nicht zu.

Damit ist der Antrag der Miteigentümer Eheleute S. abgelehnt."

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben den ablehnenden Beschluss angefochten und beantragt, den Beschluss zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 23.7.2002 dergestalt aufzuheben, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet wird, der Maßnahme zuzustimmen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

Das AG hat den Antrag abgewiesen. Auch gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige Beschwerde eingelegt.

Das LG hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

2. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG).

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beteiligten zu 1) und 2) seien mit Recht zur Beseitigung des Heizkörpers nebst Zuleitungen verpflichtet worden. Der nachträgliche Heizkörpereinbau stelle eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe, § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Vorliegend sei mit der Maßnahme ein nicht unerheblicher Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden (§ 14 Nr. 1 WEG), weil die Beheizung des Wintergartens zu eine...

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