Leitsatz

Nachträglicher Einbau eines Heizkörpers in einem Wintergarten duldungspflichtig

 

Normenkette

§§ 14, 16 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Zwar ist der nachträgliche Heizkörpereinbau eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, da eine solche Maßnahme einen Eingriff in das gemeinschaftseigene Zentralheizungssystem darstellt (h.R.M.). Ist jedoch insoweit kein Nachteil für die restlichen Eigentümer erkennbar, muss die Maßnahme von den restlichen Eigentümern geduldet werden (§ 14 Nr. 1 und 3 WEG). Vorliegend hatte der betreffende Eigentümer zugesagt, alle Kosten und Folgekosten zu übernehmen. I.Ü. sei § 16 Abs. 3 S. 2 WEG anwendbar. Auch eine möglicherweise intensivere Nutzung eines Wintergartens findet innerhalb des Sondereigentums statt und kann die übrigen Eigentümer nicht beeinträchtigen. Nicht ersichtlich sei auch eine Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der zentralen Heizungsanlage.
  2. Bedarf eine bauliche Veränderung nach Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung der schriftlichen Zustimmung des Verwalters, ist das Fehlen einer solchen Zustimmung aber unschädlich, wenn insoweit ein genehmigender Mehrheitsbeschluss (wie hier) gefasst wurde. Vorliegend war auch die Vereinbarung getroffen, dass ein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden könne, wenn ein Verwalter die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Besteht schon ein bestandskräftiger Beschluss, ist eine schriftliche Verwalterzustimmung nicht mehr notwendig (vgl. auch OLG Düsseldorf v. 10.3.1997, 3 Wx 159/95, NJW-RR 1997, 1103).
  3. Der als Ablehnung verkündete Beschluss zum Antrag auf Genehmigung des Einbaus (sog. Negativbeschluss) war deshalb auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären, der weitergehende Antrag, die Gemeinschaft zu verpflichten, der baulichen Maßnahme zuzustimmen, sei insoweit gegenstandslos. Einer eigenen Zustimmungspflicht bedarf es nicht, wenn die restlichen Eigentümer eine solche Änderungsmaßnahme zu dulden haben.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2004, I-3 Wx 66/04

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