Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung des schuldrechtlilchen Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen durchzuführen, wenn der Antragsteller auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Befristung der Rente steht der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen.
Normenkette
BGB §§ 1587f, 1587g
Verfahrensgang
AG Langenfeld (Beschluss vom 29.12.2005) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des AG - FamG - Langenfeld vom 29.12.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (GA 97) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.1.2006 (GA 112) unbegründet.
Unter Bezugnahme auf die zutreffende gutachterliche Stellungnahme vom 4.8.2005 (vgl. GA 29) hat das AG zu Recht die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen den Antrag der Klägerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als nicht hinreichend aussichtsreich angesehen. Entscheidend ist, dass ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß der Bescheide der LVA vom 14.12.2004 (GA 13) und vom 31.8.2005 (GA 34) aufgrund der jetzt geltenden Verlängerung bis 30.6.2007 eine Versorgung gem. § 1587g Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587g, Rz. 7 ff. m.w.N.). Denn die letztgenannte Bewilligung zeigt, dass die Antragstellerin auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die gegenteilige nicht näher begründete Auffassung des Antragsgegners, die jeweilige Befristung in den vorgenannten Bescheiden stehe der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entgegen, ist danach unzutreffend. Weitergehende Gründe gegen den hiernach durchzuführenden Versorgungsausgleich sind weder ersichtlich, noch lässt das Beschwerdevorbringen solche erkennen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1716462 |
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