Leitsatz
In dem Ehescheidungsurteil der Parteien war der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden.
Nach der Ehescheidung bezog die Ehefrau Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der erste Bescheid insoweit datierte vom 14.12.2004, ein weiterer vom 31.8.2005. In diesem Bescheid war eine Verlängerung der Rentenzahlung bis zum 30.6.2007 festgelegt.
Die Ehefrau beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der Begründung, die jeweilige Befristung in den Bescheiden der LVA stehe der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entgegen.
Erstinstanzlich wurde ihm Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht gewährt.
Hiergegen legte er Beschwerde ein, die ebenfalls keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht Prozesskostenhilfe für die von dem Ehemann beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht gewährt.
Die Ehefrau beziehe eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Entscheidend sei, dass diese Rente gemäß der Bescheide der LVA vom 14.12.2004 und vom 31.8.2005 aufgrund der geltenden Verlängerung bis 30.6.2007 eine Versorgung gem. § 1587g Abs. 1 BGB darstelle. Die letztgenannte Bewilligung zeige, dass die Ehefrau auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Die von dem Ehemann vertretene Auffassung, die jeweilige Befristung in den Bescheiden der LVA stehe der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entgegen, sei unzutreffend.
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