Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 256/08)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Der für den 9.3.2010 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die auf Rückzahlung von Leasingraten und -sonderleistungen (41.064,76 EUR nebst Zinsen) gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Das dem Kläger als Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft bei Vertragsschluss (23.6.2003) aus §§ 500, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes zustehende Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Rechtsausübung (5.9.2007) erloschen.

1. Alle Einwendungen des Klägers, die er gegen die Gesetzmäßigkeit der ihm erteilten Belehrung über das Widerrufsrecht vorbringt, sind unbegründet. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH NJW 2009, 3572 m.w.N. zur ständigen höchstricherl. Rspr.). Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

a) Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, der mit dem Begriff "Widerrufsrecht" überschriebene Abschnitt der Vertragsurkunde lasse den Verbraucher im Unklaren darüber, dass er hier über sein Recht zum Widerruf belehrt werden soll. In diesem Zusammenhang ist ebenso der Einwand des Klägers unbegründet, die in diesem Abschnitt enthaltene Widerrufsbelehrung unterscheide sich von dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nur unzureichend, so dass es insgesamt an einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung fehle.

aa) Das Gesetz überlässt es dem Unternehmer, die Widerrufsbelehrung zu gestalten, wenn sie nur "deutlich gestaltet" ist. Auch die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV enthält entgegen dem vom Kläger erweckten Eindruck keine Vorschriften zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung, sondern nur ein Muster, dessen sich der Unternehmer bedienen kann, aber nicht bedienen muss (vgl. BGH NJW 2009, 3020; OLG Koblenz NJW 2005, 3430; a.A. OLG Koblenz NJW 2006, 919, das rechtsirrtümlich meint, § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bestimme den Inhalt des § 355 BGB). Maßgeblich sind nur der Sinn und Zweck der Belehrung, nämlich den Verbraucher so über seine Rechte aufzuklären, dass er sie auch ausüben kann, wenn er es will. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den diesbezüglichen Abschnitt mit dem Begriff "Widerrufsbelehrung" überschreibt. Das Wort "Widerrufsrecht" erfüllt diese Funktion in gleicher Weise, weil es gleichsam schon in den Begriff aufnimmt, worüber belehrt werden soll (vgl. BGH NJW 1998, 540 zu § 7 VerbrKrG, wo es auch um eine unbeanstandet gebliebene Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Widerrufsrecht" ging).

bb) Auch zur Frage deutlicher Gestaltung der Widerrufsbelehrung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Im Streitfall hat die Beklagte drei gestaltungskräftige Elemente zur Hervorhebung des Anliegens der Widerrufsbelehrung eingesetzt, nämlich die Absetzung des Textes der Widerrufsbelehrung durch einen breiten horizontal verlaufenden Querstrich über die gesamte Breite der Urkunde, die in Fettdruck und in größeren Lettern gehaltene Überschrift "Widerrufsrecht" und die hier gesondert zu leistende Unterschrift des Klägers.

Dem durchschnittlichen Verbraucher, auf dessen Verständnismöglichkeiten abzustellen ist, kann unter diesen Umständen nicht entgehen, dass es hier um die ihn betreffende Rechte des § 355 BGB geht (ebs. BGH NJW-RR 2009, 709 sub III.1b).

b) Auch der weitere Einwand des Klägers, er sei über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig belehrt worden, trifft nicht zu. Das Gesetz schreibt allerdings die Belehrung über den Fristbeginn vor, weil andernfalls die effektive Rechtsausübung nicht gewährleistet wäre. Dabei genügt es, das Ereignis zu benennen, das den Fristlauf auslöst, so dass der Tag des Fristbeginns nicht bezeichnet werden muss (vgl. BGH NJW 1994, 1800; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rz. 14). Daran hat sich die Klägerin gehalten, indem sie die Mitteilung der Widerrufsbelehrung und die Aushändigung der Leasingvertragsurkunde als auslösendes Ereignis benennt. Zu Unrecht meint der Kläger, missverständlich sei aber der zusätzliche Hinweis, die Frist beginne "am Tag, nachdem ... diese Belehrung mitgeteilt und eine Abschrift der Leasingvertragsurkunde ausgehändigt wurde". Der Ansicht des Klägers, bei dem durchschnittlichen Verbraucher werde durch diese Formulierung der Eindruck erweckt, die Frist beginne am Tag der Mitteilung der Belehrung und der Aushändigung der Vertragsurkunde, während die Frist gem. § 187 Abs...

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