Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 1 O 361/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 18.5.2004 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 10.1.2003 abgeschlossene Leasingvertrag Nr. 6 ... 89/001 aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 12.5.2003 nicht mehr wirksam ist.

2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Beklagte neun Zehntel, der Kläger ein Zehntel zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt in erster Linie die Feststellung der Unwirksamkeit eines Kraftfahrzeugleasingvertrages, der zwischen den Parteien am 10.1.2003 abgeschlossen und vom Kläger unter dem 12.5.2003 schriftlich widerrufen wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger auf sein Schreiben unter dem 18.5.2003 mit, dass sie den Widerruf als verspätet ansehe. Darauf bezieht sich seine negative Feststellungsklage.

Im Leasingvertrag vereinbart war eine Vertragsdauer von 54 Monaten. Der Kläger sollte danach für die Überlassung eines Pkw Renault Twingo Green Fee, der innerhalb der Vertragslaufzeit über 90.000 km gefahren werden durfte, monatliche Leasingraten von 197,97 EUR zahlen. Der Vertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:

"Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die R. Leasing Geschäftsbereich R. Leasing GmbH & Co. OHG,..., Fax-Nr.: (0 ...)... Bei Rücksendung/Rückgabe des Leasingfahrzeugs ist die Lieferfirma Empfänger."

Die Lieferfirma Autohaus R. in B. wurde in der Kopfzeile des Vertrages ohne genaue Anschrift genannt und bei der Unterschrift durch Abdruck des Firmenstempels so gekennzeichnet, dass sie ihren Sitz unter der Adresse "B. strasse ... B." habe.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der vertraglichen Willenserklärungen durch den Kläger. Dieser hat außerdem mit der unter dem 2.9.2003 erhobenen Klage geltend gemacht, dass das Fahrzeug dann eine Fahrleistung von rund 12.000 km erbracht habe. Die Leasingraten überstiegen die gezogenen Nutzungen, so dass keine weiteren Zahlungsansprüche der Beklagten bestünden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Anforderungen gem. § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 4 BGB-InfoV. Zum einen sei die Anschriftenangabe nur mit dem "Postfach" anstelle einer Straßenangabe nicht ausreichend. Zum anderen sei der Adressat der Widerrufserklärung unklar, weil zwei potentielle Adressaten genannt seien, wobei für den Fall der Rückgabe des Leasingfahrzeugs die Lieferfirma als Adressat der Widerrufserklärung benannt sei und auch deren Name und Anschrift nicht in der Widerrufsbelehrung erwähnt worden sei.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass

a) der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag Nr. 63579389/001 aufgrund des Widerrufs seiner Willenserklärung vom 10.1.2003 nicht wirksam zustande gekommen ist,

b) der Beklagten aus dem vorbenannten Leasingvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zustehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die Widerrufsbelehrung sei ausreichend, so dass die Widerrufserklärung des Klägers verspätet sei. Sie betreibe nicht selbst den Fahrzeughandel und bediene sich deshalb bei Vertragsabschluss ihrer Vertragshändler als Fahrzeuglieferanten. Daher sei in der Widerrufsbelehrung zu Recht auch die Alternative der Fahrzeugrückgabe an die Lieferfirma enthalten. Die Angabe ihrer Anschrift mit "Postfach" sei ausreichend, zumal sie keine Postfachnummer verwende.

Das LG hat die Klage durch Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer vom 18.5.2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Widerrufserklärung sei verspätet, weil die Widerrufsbelehrung auch i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB und § 14 BGB-InfoV wirksam sei und die Frist gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in Lauf gesetzt habe, die der Kläger nicht eingehalten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der mit dem Rechtsmittel sein Klageziel weiter verfolgt. Er meint, die Widerrufsbelehrung i.S.v. § 14 BGB-InfoV umfasse nur die Möglichkeit, einen Empfänger der Widerrufserklärung anzugeben, aber nicht zwei Alternativen. Dazu seien der Name oder die Firma sowie die ladungsfähige Anschrift des Adressaten anzugeben. Die Angabe des Postfachs des Empfängers ohne Postfachnummer und die Hinzufügung eines zweiten Empfängers ohne genaue Angabe seiner Anschrift sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

Die Beklagte ist der Berufung des Klägers entgegen getreten und verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit dem Vortrag wie in erster Instanz.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze. Wegen der Feststellungen des LG wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II. Die Beruf...

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