Leitsatz (amtlich)

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Aushändigung der Widerrufsbelehrung und damit den Beginn der Widerrufsfrist gem. § 7 II 2 VerbrKG trägt die andere Vertragspartei.

2. Der rechtzeitig abgesandte, aber nicht zugegangene Widerruf nach dem VerbrKG kann auch nach Ablauf der Wochenfrist wirksam wiederholt werden.

Dies gilt jedenfalls für einen unverzüglich nach Kenntniserlangung vom fehlenden Zugang des rechtzeitig abgesandten Widerrufs durch den Verbraucher vorgenommenen erneuten Widerruf.

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen 2 O 392/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 09.06.1999 – Az. 2 O 392/99 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer der Beklagten: 26.500,00 DM

 

Tatbestand

Die Klägerin unterschrieb am 30.11.1998 bei der Beklagten einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Honda und einen Kreditvertrag mit der AKB-Bank. Im Kaufvertragsformular der Beklagten waren zusätzlich die gem. § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG für die Formwirksamkeit des Kreditvertrages erforderlichen Angaben sowie eine Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag enthalten. Außerdem verkaufte die Klägerin an diesem Tag einen gebrauchten Pkw Fiat an die Beklagte.

Am 07.12.1998 sandte die Klägerin an die Beklagte ein Fax, mit dem sie Kaufvertrag und Darlehensvertrag widerrief. Die Beklagte bestreitet, dieses Fax erhalten zu haben. Am darauffolgenden Tag erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei einem Mitarbeiter der Beklagten nach dem Eingang des Faxes. Dieser erteilte ihr die Auskunft, die Beklagte habe ein solches Fax nicht erhalten. Daraufhin ließ die Beklagte noch am selben Tag ihren Rechtsanwalt erneut einen Widerruf absenden. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufes. Während erstinstanzlich die Frage im Vordergrund stand, ob die auf dem Kaufvertrag der Beklagten befindliche Widerrufsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, was das Landgericht verneint hat, legt die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren den am gleichen Tag von der Klägerin unterzeichneten Darlehensantrag vor, der ebenfalls eine Widerrufsbelehrung enthält. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die auf dem Kaufvertrag befindliche Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Jedenfalls die Widerrufsbelehrung in dem nunmehr vorgelegten Kreditvertrag sei ausreichend. Der Widerruf der Klägerin vom 07.12.1998 sei ihr nicht zugegangen. Der Widerruf des Rechtsanwaltes der Klägerin vom 08.12.1998 sei verspätet und beinhalte nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung, sondern nur derjenigen auf Abschluss des Kaufvertrages. Die Klägerin behauptet, eine Durchschrift des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Kreditvertragsformulars der AKB-Bank sei ihr am 30.11.1998 nicht ausgehändigt worden.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Dabei kommt es auf die Frage, ob die im Kaufvertragsformular der Beklagten enthaltene Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag den gesetzlichen Anforderungen genügt, nach nunmehriger Vorlage der Widerrufsbelehrung der AKB-Bank im Darlehensvertragsformular nicht mehr an. Der Senat teilt jedoch insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass die Widerrufsbelehrung auf dem Kaufvertragsformular der Beklagten weder drucktechnisch deutlich gestaltet noch gesondert unterschrieben ist, es darüber hinaus an einer zureichenden Belehrung über den Fristbeginn fehlt und schließlich die Belehrung mit einer anderen Erklärung verbunden ist. Hierzu verweist der Senat auf die Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des Vorsitzenden vom 20.08.1999, in der die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte ausführlich dargelegt wurden.

Nach dem auf die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertragsformular gestützten Vorbringen im Berufungsverfahren ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Absendung des – unstreitig der Beklagten zugegangenen – Widerrufsschreibens durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.12.1998 noch nicht abgelaufen war.

1. Der am 30.11.1998 abgeschlossene Kaufvertrag und der unstreitig gleichzeitig unterzeichnete Kreditantrag der Klägerin bilden ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG liegen hier vor, da sich die kreditgebende AKB-Bank der Mitwirkung des Verkäufers bei der Vorbereitung des Kreditvertrages bediente. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Rechtsfolge des Vorliegens eines verbundenen Geschäftes ist, dass die auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 V...

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