Leitsatz (amtlich)

1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag sowohl für die GmbH als auch als „Kunde(n)”, so ist er als Vertragspartner anzusehen, nicht nur als Schuldbeigetretener. § 11 Nr. 14a AGBG steht dem nicht entgegen.

2. Auf den Geschäftsführer finden auch in diesem Fall die Vorschriften des VerbrKrG Anwendung.

3. Die Auszahlung des Darlehens an einen Lieferanten der Gäststätte vermag eine Formnichtigkeit wegen fehlender Angabe der Zahl der Raten (§ 4 IS. 4 Nr. 1c VerbrKrG) auch gegenüber dem mitverpflichteten Geschäftsführer nicht gem. § 6 I VerbrKrG zu heilen, wenn dieser dadurch nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten frei wird. Die Berufung auf den Formmangel kann aber treuwidrig sein, wenn der Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum (mittelbare) Vorteile aus der formnichtigen Vereinbarung gezogen hat.

 

Normenkette

VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1c, § 6 Abs. 1; AGBG § 11 Nr. 14a; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 15 O 7209/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen XI ZR 81/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Leipzig – Az: 15 O 72108/99 – vom 17.3.2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.862,75 DM nebst Zinsen i.H.v. 4 % p.a. aus 47.848,75 DM seit 1.4.1998 bis 31.7.1998 und aus 46.832,75 DM seit 1.8.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 46.862,75 DM –

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin und die (unselbstständige) Anschlussberufung des Beklagten sind zulässig. Während das erstgenannte Rechtsmittel ganz überwiegend Erfolg hat, ist letzteres nur in geringem Umfang begründet.

I. Die Klägerin als Darlensgeberin und Bierlieferantin kann aus der Schuldbeitrittsvereinbarung mit dem Beklagten und Thomas Kagerer i.V.m. dem in derselben Urkunde niedergelegten Darlehens- und Bierlieferungsvertrag zwischen ihr und der A. Restaurants P. Center GmbH (im Folgenden A II genannt) vom 23.3.1998 (Anlage K 7, GA 52 f.) sowie den Darlehensverträgen nebst Liefer- und Abnahmevereinbarungen mit der A. Gastronomieservice GmbH (im Folgenden A I genannt), dem Beklagten und W.A. vom 2.1.1995 (Anlagen K 1 bis K 6, GA 25–51) die Rückzahlung eines von der A.I. empfangenen Darlehens nebst zweier in ein Darlehen umgewandelter (Schadensersatz-)Ansprüche wegen Minderbezugs in der geltend gemachten Höhe verlangen (1.). Die Verzinsung des vereinigten Gesamtdarlehens richtet sich nach § 6 Abs. 2S. 2 VerbrKrG i.V.m. § 246 BGB und ab Eintritt des Verzuges nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB, bleibt daher mit 4 % geringfügig hinter den diesbezüglich erhobenen Ansprüchen der Klägerin zurück (2.). Schließlich stehen ihr 30 DM aus positiver Vertragsverletzung zu (3.).

1. Der Beklagte hat sich in den Vereinbarungen vom 2.1.1995 und vom 23.4.1998 verpflichtet, zunächst als Mitdarlehensnehmer, dann als Schuldmitübernehmer für die Darlehensrückerstattungsansprüche der Klägerin gegen die A.I. bzw. die A.II. einzustehen. Während die letztere Vereinbarung in jedem Falle formunwirksam ist, erscheint dieses in Bezug auf die erstere zweifelhaft. Darauf kommt es indessen nicht an, weil der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die (etwaige) Formunwirksamkeit zu berufen.

a) Ausgangspunkt der Zahlungsverpflichtung des Beklagten sind die drei Darlehensverträge nebst dreier Liefer- und Abnahmevereinbarungen vom 2.1.1995.

aa) In den Vereinbarungen vom 2.1.1995 – dies ist unstreitig – hat sich die Klägerin (in ihrer ursprünglichen Rechtsform) verpflichtet, der A.I. drei Darlehen über jeweils 25.000 DM zur Anschaffung von Gaststätteninventar für die von ihr betriebenen Absatzstätten Neefepark in Chemnitz, Chemnitz-Center in Röhrsdorf und Shoppingcenter in Leipzig-Paunsdorf zu gewähren. Des Weiteren hat sie in allen drei Fällen der A.I. einen Kostenzuschuss von jeweils 2.000 DM zzgl. Umsatzsteuer für die Erweiterung der Thekenanlage versprochen. Die A. hat sich demgegenüber verpflichtet, ab dem 1.1.1995 für die Dauer von 10 Jahren den gesamten Bedarf an Weiss-/Weizenbieren, jährlich mindestens 50 Hektoliter, insgesamt 500 Hektoliter ausschließlich und unmittelbar von der Klägerin oder einem von dieser bestimmten Getränkegroßhändler fortlaufend zu beziehen oder beziehen zu lassen. Für den Fall des Unterschreitens der Mindestbezugsmenge sagte die A.I. der Klägerin bezüglich jeder der drei Absatzstätten für jeden fehlenden Hektoliter eine Barzahlung i.H.v. 25 DM zu, die jeweils zum Ende eines Jahres abgerechnet werden sollte.

Wird – wie hier – einem Gaststättenbetreiber von einer Brauerei ein Darlehen im Zusammenhang mit der Eingehung einer Bierbezugsverpflichtung ...

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