Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 1495/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.03.2018 - 09 O 1495/17 - unter Aufhebung des Kostenausspruchs abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 17.774,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 15.548,52 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin, noch firmierend unter C. ... AG & Co. KGaA, schloss mit der damals 68-jährigen Beklagten am 19.09.2006 einen über 84 Monate laufenden Kreditvertrag zu einem Nettokreditbetrag von 15.211,81 Euro zuzüglich Versicherungsbeitrag von 3.595,20 Euro und Bearbeitungsgebühr von 564,21 Euro, wobei ein Nominalzinssatz von 10,99% p.a. vorgesehen war (Anlage K 1). Mit dem Nettokreditbetrag wurde ein vorangegangenes Darlehen der Beklagten abgelöst und der verbleibende Restbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro an sie ausgezahlt (Anlage K 2). Mit nicht vorgelegtem Schreiben vom 03.01.2008 kündigte die Klägerin wegen eines Zahlungsrückstands mit mehreren Raten den Kreditvertrag gegenüber der Beklagten und bezifferte die noch offene Gesamtforderung auf 18.338,92 Euro. Soweit die Beklagte keine Rückzahlungen leistete, leitete die Klägerin am 27.01.2017 ein Mahnverfahren ein. Aufgrund des Widerspruchs der Beklagten verfolgt die Klägerin ihre Rückzahlungsansprüche im Klageweg. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 14.03.2018 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.790,40 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass an der sachlichen Berechtigung der von der Klägerin verfolgten Ansprüche keine Zweifel bestünden. Für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags lägen keine Anhaltspunkte vor. Ebenso wenig sei von der Beklagten zu einer Widerrufsberechtigung schlüssig vorgetragen. Der klägerseitige Rückzahlungsanspruch sei allerdings überwiegend verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB habe mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Der Lauf dieser Verjährung sei nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB lediglich in Bezug auf die in dem geltend gemachten Gesamtbetrag enthaltenen vertragsgemäßen Raten nebst Vertragszinsen und Verzugszinsen, die bis zum Kündigungszeitpunkt zu zahlen waren, gehemmt worden. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011 (NJW 2011, 1870) und der Motive des Gesetzesgebers erfasse § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht den Restschuldanteil, der erst durch die Kündigung entstanden sei. Hinsichtlich der danach nicht verjährten Forderung von 3.354,61 Euro könne die Beklagte mit ihrem Rückforderungsanspruch bezüglich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 564,21 Euro aufrechnen, weil die Aufrechenbarkeit gemäß § 215 BGB erhalten geblieben sei. Danach ergebe sich ein berechtigter Zahlungsanspruch in Höhe von 2.790,40 Euro. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter, soweit diese vom Landgericht abgewiesen wurden.

Zu Unrecht gelange das Erstgericht im Wege einer teleologischen Reduktion des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zu der Auffassung, dass die Forderung weitgehend verjährt sei. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Hemmungsvorschrift rechtfertigten die Annahme, dass der mit der Kündigung fällig werdende Teil des Darlehensrückzahlungsanspruchs nebst Verzugszinsen nicht von dieser erfasst würde. Der zitierten, nicht einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne diese Auffassung nicht entnommen werden. Hierfür spreche auch nicht der Unterschied in den Formulierungen des § 497 Abs. 1 BGB und § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB. Ebenso wenig lasse sich aus den Motiven des Gesetzgebers entnehmen, dass der Hemmungstatbestand nur Forderungen aus dem ungekündigten Darlehensvertrag erfassen solle. Würde der landgerichtlichen Sichtweise gefolgt, hätte § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nur noch einen marginalen Anwendungsbereich. Es sei daher der obergerichtlichen Rechtsprechung zu folgen, die keine Zweifel daran äußere, dass der durch eine Kündigung fällig gestellte gesamte Saldo einer Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB unterliege.

Die Voraussetzungen des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB seien in der Sache auch erfüllt. Mit Zugang der Kündigungserklärung vom 03.01.2008, dem eine Leistungsaufforderung entnommen werden könne, sei der Darlehens...

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