Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch des Grundpfandgläubigers auf Feststellung, dass sich Mieter in einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren auf ein beschränktes Sonderkündigungsrecht i.S.d. § 57c ZVG nicht berufen können.

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Aktenzeichen 2 O 674/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Zwickau vom 16.8.2002, Az.: 2 O 674/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine durch Grundschuld gesicherte Gläubigerin, begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sich die Beklagten, als Nutzer der Wohnungen des streitgegenständlichen Grundstücks, in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht auf ein beschränktes Sonderkündigungsrecht des Erstehers gem. § 57c ZVG berufen können. Durch das der Klägerin am 20.8.2002 zugestellte Urt. v. 16.8.2002, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat das LG Zwickau die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei nicht gegeben, weil ein die Feststellungsklage rechtfertigendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe. Eine mögliche Beschränkung des Sonderkündigungsrechts nach § 57c ZVG sei für die Versteigerung des Grundstücks rechtlich nicht relevant und erst nach dem Zuschlag und der etwaigen Sonderkündigung des Erstehers gem. § 57a ZVG rechtlich bedeutsam. Daran seien indes nur der Ersteher und die Beklagten, nicht hingegen die Klägerin beteiligt.

Hiergegen richtet sich die – eingegangen am 2.9.2002 – mit Schriftsatz vom 30.8.2002 eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Sie rügt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die Verneinung des Feststellungsinteresses durch das Erstgericht. Die – bestrittenen und substanzlos – angemeldeten Rechte der Beklagten würden jeden nur ansatzweise interessierten Ersteher von einem Gebot abhalten. Die Begründetheit der angemeldeten Rechte sei zwar erst nach Zuschlag und erfolgter Sonderkündigung in einem Kündigungsrechtsstreit zu prüfen. Gleichwohl bestehe derzeit ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Bestandes der behaupteten Ansprüche. Die Beklagte zu 2) als Eigentümerin und die Beklagte zu 4) als Gewerbemieterin könnten sich ohnehin nicht auf die Beschränkung des § 57c ZVG berufen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Zwickau vom 16.8.2002, Az.: 2 O 674/02, aufzuheben und festzustellen, dass sich die Beklagten bezüglich der von ihnen jeweils im Mietobjekt … in … genutzten Wohnungen im Zwangsversteigerungsverfahren – Az.: 10 C 456/97 – AG Zwickau nicht i.S.v. § 57c ZVG auf ein beschränktes Sonderkündigungsrecht des Erstehers berufen können.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und tragen ergänzend vor, die Beklagte zu 2) sei testamentarische Alleinerbin der Beklagten zu 3), der beantragte Erbschein sei bislang noch nicht erteilt worden.

Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2002 Bezug genommen. Die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens (AG Zwickau, Az. 10 K 456/97) wurden zu Informationszwecken beigezogen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Die gem. § 511 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519 ZPO). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, weil das Urteil des Erstgerichts mit der Behauptung angegriffen wird, es beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) werden benannt.

2. Die Berufung ist indes nicht begründet. Das LG hat nach Auffassung des Senats die Klage zu Recht mangels Feststellungsinteresse als unzulässig behandelt.

2.1 Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gelten für die Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO besondere Sachurteilsvoraussetzungen. Streitgegenstand der Feststellungsklage kann nur der Streit über ein Rechtsverhältnis oder die Tatfrage der Echtheit einer Urkunde sein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rz. 2a). Ein solches zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsverhältnis liegt hier nicht vor.

Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, nicht hingegen seine Vorfragen oder einzelne Elemente. Das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein und grundsätzlich zwischen den Parteien bestehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rz. 3 ff.).

Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, führt das LG aus, dass ein die Feststellungsklage rechtfertigendes Rech...

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