Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 1822/19)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.06.2020 - 09 O 1822/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Leipzig sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 73.400 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal.

Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird zunächst Bezug genommen.

Der Kläger erwarb am 30.12.2013 von der Y. GmbH einen von der Beklagten hergestellten Pkw Porsche Macan S (Modell 95BAD1) zum Preis von 73.400,00 EUR brutto. Das Fahrzeug ist mit einem 3,0 l V6-Dieselmotor mit SCR-Katalysator ausgestattet, der einschließlich Motorsteuerungssoftware von der Fa. Audi Hungaria Fft hergestellt wurde, und verfügt über eine EU-Typgenehmigung nach der Abgasnorm EU 6.

Am 28.07.2017 erließ das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) einen Bescheid, in dem die Bedatung der sog. Warmlaufmodus-Funktion des SCR-Katalysators in bestimmten Audi-Motoren als unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Nach Mitteilung der Audi AG war diese Bedatung auch in Fahrzeugen des Typs Porsche Macan Diesel V6 EU6 vorhanden. Nachdem das KBA im Juli 2018 einen entsprechenden Bescheid erlassen hatte, rief die Beklagte die betroffenen Fahrzeuge zurück.

Am 02.05.2022 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 73.584 km auf.

Der Kläger macht geltend, er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung und der Täuschung über die Zulassungsfähigkeit des Wagens sowie von der Gefährdung der Typgenehmigung gewusst hätte. Er vertritt die Auffassung, die jeweilige Täuschungshandlung der Audi AG müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, denn beide gehörten zum Volkswagen-Konzern. Die Beklagte hafte ihm daher u.a. aus § 826 BGB auf Schadenersatz.

Die Beklagte bestreitet Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung und verweist darauf, sie habe den Motor vom Konzernschwesterunternehmen Audi gekauft, welches ihn entwickelt und versichert habe, dass der Motor nebst Motorsteuerung im Zusammenspiel mit dem Wagen alle gesetzlichen Anforderungen erfülle.

Das Landgericht hat die Schadenersatzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Schadenersatzansprüche aus § 826 BGB oder anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte stünden dem Kläger nicht zu, weil der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nebst Motorsteuerungssoftware unstreitig nicht von der Beklagten, sondern von einem andern Konzernunternehmen hergestellt und geliefert worden sei. Der Kläger habe jedoch nichts vorgetragen, woraus der Schluss gezogen werden könne, dass der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten im Jahr 2013 in den Entscheidungsprozess von Audi zur Entwicklung und Installation der unzulässigen Motorsteuerungssoftware einbezogen waren. Kenntnis des Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten von diesen Umständen sei weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. Damit fehle es am notwendigen Vorsatz.

Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung und rügt: Das Erstgericht überspanne die Anforderungen an den klägerischen Sachvortrag. Er habe erstinstanzlich behauptet, dass der Vorstandsvorsitzende und weitere maßgebliche Organe der Beklagten von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt haben müssten. Dieser Vortrag sei zur Behauptung eines Vorsatzes bei Repräsentanten der Beklagten ausreichend. Ihm als beweisbelastete Partei sei es nicht möglich und nicht zumutbar, näheren Vortrag über die Wissensstände des Vorstandes und der weiteren Personen in der Führungsebene bei der Beklagten zu erbringen. Naturgemäß habe der Kläger keinen Einblick in die innerbetrieblichen Abläufe der Beklagten, der Beklagten obliege daher eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt habe. Deswegen sei Kenntnis und Vorsatz des Vorstands der Beklagten als unstreitig zu unterstellen.

Die Beklagte gebe zwar an, der Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug sei von der Audi Hungaria Motor Fft geliefert worden und mit einer verschlüsselten Motorsteuerungssoftware versehen gewesen, weshalb sie keine Kenntnis über die Funktionsweise der Motorsteuerung und des Motors gehabt habe, sie schweige aber über den bei der behaupteten Aufgabenteilung gleichwohl erforderlichen Informationsaustausch und Abstimmungsbedarf während der Entwicklung des Motors zwischen ihr und der Audi AG. Es sei Sache der Beklagten, konkret zu einem etwaigen Informationsaustausch und zu einer Abstimmung zwischen der Beklagten und d...

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