Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenanwartschaften: Dynamisierung der Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rentenanwartschaften aus der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind seit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 1.1.2002 im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium als volldynamisch zu bewerten. Im Rahmen der Dynamisierung dieser Anwartschaften sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO um 65 % zu erhöhen.

 

Verfahrensgang

AG Torgau (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 1 F 131/03)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird das Urteil des AG - FamG - Torgau vom 27.1.2004 in Ziff. 2 des Urteilsausspruchs abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesknappschaft ... Rentenanwartschaften von monatlich 156,79 Euro, bezogen auf den 31.3.2003, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungskasse des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesknappschaft ... Rentenanwartschaften von monatlich 25,28 Euro, bezogen auf den 31.3.2003, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das FamG hat durch Verbundurteil vom 27.1.2004 die am ... 1973 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 29.4.2003 zugestellten Antrag des Antragstellers - insoweit rechtskräftig - geschieden und zugleich - zu Ziff. 2 - den Versorgungsausgleichs geregelt. Ausweislich der entsprechenden Auskünfte der betreffenden Versorgungsträger, gegen deren Richtigkeit keine Einwände erhoben wurden und Bedenken nicht ersichtlich sind, hat der Antragsteller während der Ehezeit (... 1973 bis 31.3.2003, § 1587 Abs. 2 BGB) regeldynamische Anrechte von monatlich 2,36 Euro und angleichungsdynamische Anrechte von 643,51 Euro im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesknappschaft erworben. Die Antragsgegnerin erwarb im gleichen Zeitraum bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft von 957,08 Euro und bei der M.-Lebensversicherung AG und bei der A. jeweils auf eine Lebensversicherung auf Leibrentenbasis ein Deckungskapital von 654,73 Euro und von 158 Euro; daraus errechnete das FamG eine dynamisierte Anwartschaft von insgesamt (2,97 Euro + 0,72 Euro =) 3,69 Euro. Darüber hinaus erwarb sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Rahmen einer Pflichtversicherung eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente von monatlich 91,48 Euro; diese behandelte das FamG als volldynamisch. Bei Zugrundelegung dieser Anwartschaften regelte das FamG den Versorgungsausgleich dergestalt, dass - bezogen auf das Ehezeitende - auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesknappschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich (957,08 Euro ./. 643,51 Euro) : 2 =) 156,79 Euro zu Lasten des Versicherungskontos der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und in Entgeltpunkte umzurechnende regeldynamische Rentenanwartschaften nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V.m. § 1587b Abs. 2 BGB von (91,48 Euro : 2 =) 45,74 Euro und nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG von ((3,96 Euro ./. 2,46 Euro) : 2 =) 0,62 Euro, insgesamt 46,36 Euro zu Lasten des Versicherungskontos der Antragsgegnerin bei der VBL begründet wurden.

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Rahmen des ihr am 6.2.2004 zugestellten Urteils wendet sich die VBL mit ihrer am 3.3.2004 eingegangenen Beschwerde und rügt, dass die bei ihr erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase statischer Natur, eine Umrechnung dieses Anrechts in eine dynamische Anwartschaft nach § 1587a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BGB geboten sei. Die VBL errechnet unter Anwendung der Tabelle 1 der BarwertVO eine bei ihr während der Ehezeit erworbene dynamisierte Anwartschaft der Antragsgegnerin von 29,88 Euro.

Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Die Antragsgegnerin schließt sich der Auffassung der VBL an, der Antragsteller nicht.

II.1. Die Beschwerde der VBL ist nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft und unterliegt auch sonst in förmlicher Hinsicht keinen Bedenken.

Insbesondere ermangelt es ihr nicht an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die VBL wendet sich zulässigerweise ausschließlich gegen die unterbliebene Dynamisierung der bei ihr erworben...

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