Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 742/18)

 

Tenor

1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Der Senat regt an, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

 

Gründe

I. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Chemnitz der Klage nur teilweise unter Berücksichtigung eines 80 %igen Mitverschuldens des Klägers stattgegeben hat.

Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Zahlung von materiellem Schadensersatz in Höhe von 1.085,28 EUR sowie eines Schmerzensgeldes von 6.000,00 EUR auf Grundlage einer Haftungsquote von 20 % gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Weitergehende Ansprüche stehen ihm dagegen nicht zu.

1. Unstreitig sind die streitgegenständlichen Schäden des Klägers beim Unfall am 30.09.2016 auf der ... "beim Betrieb" des Fahrzeuges des Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, entstanden (§ 7 Abs. 1 StVG).

2. Das Verkehrsunfallgeschehen ist für beide Unfallbeteiligten auch kein unabwendbares Ereignis gewesen (§ 17 Abs. 3 StVG).

Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Urteil (dazu Urteil S. 6) verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Landgericht auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Motorrad vollständig auf die Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1) geraten ist. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger (nur) mit dem Spiegel seines Motorrades 30 cm weit auf die Gegenfahrbahn geraten war. Dies wird durch den Zusatz in Klammern "(mit seinem Spiegel) 30 cm auf die Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1) geriet" (s. Urt. S. 6 oben) deutlich. Dies steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen auch fest und ist im Übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig.

Ergänzend ist allerdings noch anzumerken, dass der Sachverständige den Beginn der Bremsspur des Klägers (vgl. Bild 4 der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, Bl. 9) in 2,9 m Entfernung vom linken Fahrbahnrand gemessen hat, mithin genau in der Mitte der - insgesamt 5,8 m breiten, in der Mitte nicht markierten - Fahrbahn der .... Damit fuhr der Kläger zwar nicht auf der Gegenspur des Beklagten zu 1), aber doch am äußersten linken Rand seiner Fahrbahnhälfte. Damit hielt er - anders als der Beklagte zu 1), der zumindest einen Abstand von 30 cm zu der (gedachten) Mittellinie mit dem Außenspiegel bzw. 40 cm mit dem Fahrzeug eingehalten hatte - gar keinen Seitenabstand zur Mitte hin ein, was auch die entscheidende Ursache für die Kollision der Außenspiegel der beiden Fahrzeuge gewesen ist (Näheres dazu unten).

2. Ausgehend von diesen - im Wesentlichen auch unstreitigen - Umständen des Falles ist die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 20 % zu 80 % zu Lasten des Klägers bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Parteien nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht zu beanstanden.

a) Zweifelhaft ist allerdings, ob der Ansicht des Landgerichts, soweit es einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot angenommen hat, wobei es selbst einschränkend aber lediglich von einem "gewissen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot" gesprochen hat (s. Urt. S. 6 unten), gefolgt werden kann, zumindest wäre ein solcher Verstoß jedenfalls nicht schuldhaft gewesen.

aa) In dem vom Landgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 20.02.1990, Az.: VI 124/89, juris), der hinsichtlich des Sachverhaltes ähnlich gelagert ist, wie der hiesige Fall, dort ist nur der Pkw auf die Fahrbahn des Motorrads gekommen und nicht - wie hier der Fall - umgekehrt, außerdem war die Fahrbahn 5,9 m breit und damit etwas breiter als hier (s. BGH, Urt. v. 20.02.1990, Az.: VI ZR 124/98, a.a.O.), war ein Abstand von 50 cm zur Mittellinie, bei Straßen von etwa 6 m Breite, als angemessen angesehen worden, da dadurch mit insgesamt 1 m ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen den passierenden Fahrzeugen verbleibt. Es entspricht somit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich dem Rechtsfahrgebot, wenn ein Kraftfahrzeug einen Abstand zur Mittellinie von etwa 0,50 m einhält (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 2 StVO, Rn. 35 m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass das Rechtsfahrgebot d...

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