Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert der Nebenintervention richtet sich nicht nach dem Antrag der vom Streifhelfer unterstützten Partei, sondern nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 11 O 2987/14)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 14. November 2017 - Az.: 11 O 2987/14 - abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen in der ersten Instanz wird wie folgt festgesetzt:

a) Streithelferin Haustechnik H... GmbH: 9.662,04 EUR

b) Streithelferin S... Ingenieur Consult GmbH: 8.162,04 EUR

c) Streithelferin P... & S... GmbH: 2.820,00 EUR

d) Streithelferin Maler & Putzfirma R...: 3.972,57 EUR.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 26. November 2015 wies das Landgericht Dresden die Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag weitgehend ab und erlegte der Klägerin 15/16 der Kosten der - vier - Streithelferinnen der Beklagten aus einem Streitwert von 71.662,80 EUR auf. Die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2016 - Az.: 10 U 2025/15 - teilweise verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten hatte lediglich hinsichtlich des Zinssatzes Erfolg. An der erstinstanzlichen Kostenentscheidung änderte sich nichts.

Auf die Anträge der Streithelferinnen der Beklagten wurden die von der Klägerin zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten durch das Landgericht Dresden wie folgt festgesetzt:

1. Streithelferin P... & S... GmbH [RAe D... & Kollegen]

Beschluss vom 29. Mai 2017 (Bl. 378/329 dA) gemäß Antrag vom 02.12.2015 (Bl. 178/179 dA) auf 3.266,53 EUR aus dem Streitwert von 71.662,80 EUR

2. Maler & Putzerfirma R... [RAe L... & Kollegen]

Beschluss vom 29. Mai 2017 (Bl. 380/381 dA) gemäß Antrag vom 01.12.2015 (Bl. 176/177 dA) auf 1.654,59 EUR aus dem Streitwert von 71.662,80 EUR

3. S... Ingenieur Consult GmbH [RAe Dr. M... & Kollegen]

Beschluss vom 29. Mai 2017 (Bl. 384/385 dA) gemäß Antrag vom 02.12.2015 i.d.F. des Antrags vom 8.03.2017 (Bl. 353/355 dA) auf 4.608,09 EUR (einschließlich der Kosten aus dem vorangegangenen OH-Verfahren) aus dem Streitwert von 71.662,80 EUR

4. Haustechnik H... GmbH [RAin R...]

Beschluss vom 29. Mai 2017 (Bl. 382/383 dA) gemäß Antrag vom 09.12.2015 (Bl. 320/321 dA) auf 3.269,53 EUR (einschließlich der Kosten aus dem vorangegangenen OH-Verfahren) aus dem Streitwert von 71.662,80 EUR.

Gegen diese Beschlüsse legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 - auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird - sofortige Beschwerde ein und beantragte "vorsorglich, den Streitwert der jeweiligen Nebenintervention festzusetzen". Nach Ansicht der Klägerin haben die Streithelferinnen der Beklagten zu Unrecht den vollen Hauptsachestreitwert in Ansatz gebracht. Der Streitwert der Streitverkündung bestimme sich auch für den Fall, dass, wie hier, der Streithelfer denselben Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Partei, nicht nach dem Streitwert der Hauptsache. Maßgebend sei vielmehr das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei, das sich grundsätzlich danach richte, welche Regressansprüche der Streithelfer bei einem Unterliegen der Prozesspartei, der er beigetreten ist, erwarten müsse. Bei der Höhe möglicher Regressansprüche sei auf den Vortrag der vom Streithelfer unterstützten Partei abzustellen.

Mit Beschluss vom 6. September 2017 half das Landgericht Dresden der Streitwertbeschwerde der Klägerin nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vor.

Nach Rückgabe der Akten an das Landgericht unter Hinweis darauf, dass das Rechtsbegehren der Klägerin nicht als Streitwertbeschwerde, sondern als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen aufzufassen sei (siehe die Verfügung des Senats vom 15. September 2017, Bl. 453/453R dA), sprach dieses mit Beschluss vom 14. November 2017 aus, dass "der Gegenstandswert auch hinsichtlich aller Streithelfer 71.662,80 EUR beträgt".

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde vom 29.11.2017, eingegangen beim Landgericht Dresden am 1. Dezember 2017, will die Klägerin - unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes - erreichen, dass der Gegenstandswert für die jeweilige Nebenintervention wie folgt festgesetzt wird:

Streithelferin P... & S... GmbH: 1.880,00 EUR

Streithelferin Maler & Putzfirma R...: 2.445,58 EUR

Streithelferin S... Ingenieur Consult GmbH: 6.553,87 EUR

Streithelferin Haustechnik H... GmbH: 5.441,36 EUR.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Januar 2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die sofor...

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