Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 11 O 2987/14)

 

Tenor

Der Beschluss vom 19.02.2018, mit dem der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen in der ersten Instanz festgesetzt wurde, wird im Tenor wie folgt berichtigt:

a) Streithelferin Haustechnik H... GmbH: 8.162,04 EUR

b) Streithelferin S... Ingenieur Consult GmbH: 9.662,04 EUR.

 

Gründe

Die Berichtigung beruht auf den §§ 329, 319 Abs. 1 ZPO.

Wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 19.02.2018, Ziffer 2.3.5., zweifelsfrei ergibt, hat der Senat hinsichtlich der Streithelferin Haustechnik H... GmbH einen Gegenstandswert in Höhe von 8.162,04 EUR und hinsichtlich der Streithelferin S... Ingenieur Consult GmbH einen solchen in Höhe von 9.662,04 EUR ermittelt und festsetzen wollen. Im Tenor wurden die Betragsangaben jedoch - versehentlich - vertauscht zugeordnet. Mithin weicht die Verlautbarung von dem vom Senat gewollten Ergebnis ab, sodass der Beschluss an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO leidet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11739450

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