Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 11 O 2987/14) |
Tenor
Der Beschluss vom 19.02.2018, mit dem der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen in der ersten Instanz festgesetzt wurde, wird im Tenor wie folgt berichtigt:
a) Streithelferin Haustechnik H... GmbH: 8.162,04 EUR
b) Streithelferin S... Ingenieur Consult GmbH: 9.662,04 EUR.
Gründe
Die Berichtigung beruht auf den §§ 329, 319 Abs. 1 ZPO.
Wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 19.02.2018, Ziffer 2.3.5., zweifelsfrei ergibt, hat der Senat hinsichtlich der Streithelferin Haustechnik H... GmbH einen Gegenstandswert in Höhe von 8.162,04 EUR und hinsichtlich der Streithelferin S... Ingenieur Consult GmbH einen solchen in Höhe von 9.662,04 EUR ermittelt und festsetzen wollen. Im Tenor wurden die Betragsangaben jedoch - versehentlich - vertauscht zugeordnet. Mithin weicht die Verlautbarung von dem vom Senat gewollten Ergebnis ab, sodass der Beschluss an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO leidet.
Fundstellen
Dokument-Index HI11739450 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen