Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 640/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.07.2021 - 5 O 640/20 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings unter Kostenaspekten auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festzusetzen.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht.

A. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten verwendeten Klausel, nach der sie für Guthaben ab 5.000,01 EUR ein Verwahrentgelt von 0,7 % p.a. von ihren Kunden verlangt. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, § 541 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Bei der Klausel handele es sich um eine Preishauptabrede; sie sei - davon sei das Landgericht nach Beweisaufnahme überzeugt - ausschließlich über eine Vereinbarung wie Anlage B1 in die ab dem 01.02.2020 neu abgeschlossenen Verträge mit Neukunden und bei einem Kontowechsel einbezogen und nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Bestandskonten eingeführt worden. Die Klausel sei weder intransparent noch überraschend. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird für die weiteren Einzelheiten verwiesen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Klägers. Die angegriffene Klausel weiche von gesetzlichen Regelungen ab und benachteilige die Verbraucher unangemessen. Sie sei nicht als Preishauptabrede gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfrei. Nach § 675f Abs. 5 S. 2 BGB habe der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung von Nebenpflichten nach dem betreffenden Untertitel (§§ 675c - 676h BGB) nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies (gesetzlich) zugelassen und vereinbart worden ist; es müsse zudem angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Davon weiche die Klausel ab, weil der Zahlungsdienstleister aufgrund des Zahlungsdiensterahmenvertrages sowieso ein Zahlungskonto zu führen habe. Ebenso werde eklatant von §§ 700 Abs. 1 S. 2, 488 Abs. 1 S. 2 BGB abgewichen; die dortige Regelung werde in ihr Gegenteil verkehrt. Auch würden mit der angegriffenen Klausel lediglich eigene Kosten durchgereicht, weshalb auch unter diesem Aspekt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer kontrollfähigen Preisnebenabrede auszugehen sei. Die Beklagte koppele das Verwahrentgelt ausdrücklich an die Höhe der Einlagefazilität der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich eines zweiprozentigen Aufschlags. Die Klausel unterfalle damit der Inhaltskontrolle. Dieser halte sie nicht stand; sie sei vielmehr geeignet, die von ihr möglicherweise betroffenen Kunden unangemessen zu benachteiligen.

Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, dass der Beklagten entsprechende Kosten bei der EZB tatsächlich entstünden. Der Kläger verweist insoweit auf eine Besprechung des landgerichtlichen Urteils von Knops (BKR 2021, 499/504) und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen, wonach angesichts der umfangmäßig großen Freibeträge, die den Geschäftsbanken eingeräumt würden und unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Beklagte ihrerseits Darlehen vergeben habe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte in nennenswertem Umfang Zahlungen an die Deutsche Bundesbank in Höhe des negativen Einlagesatzes in Höhe von 0,5 % leiste. Dann aber würden Kunden mit dem "Verwahrentgelt" treuwidrig unangemessen benachteiligt.

Daneben bestünden weiterhin Zweifel an der Transparenz der angegriffenen Klausel. Der Begriff des Kontomodellwechsels sei von der Beklagten erst im Laufe des Rechtsstreits mit Leben gefüllt worden. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich Kunden der Beklagten auf einen solchen Kontomodellwechsel einlassen müssten, sei weiterhin unklar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 08.07.2021 (Az. 05 O 640/20) wie folgt zu entscheiden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Vorständen der Beklagten, zukünfti...

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