Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für sofortige Beschwerde gegen PKH-Beschluss in isolierten Familiensachen; Regelung des Umgangs

 

Verfahrensgang

AG Riesa (Beschluss vom 02.01.2004; Aktenzeichen 3 F 589/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.04.2006; Aktenzeichen XII ZB 102/04)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 6.2.2004 gegen den Beschluss des AG - FamG - Riesa vom 2.1.2004 wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des AG - FamG - Riesa vom 2.1.2004, zugestellt am 12.1.2004, wurde dem wegen Kindesentziehung inhaftierten Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Regelung des Umgangs mit den minderjährigen Kindern M., geboren 1995, und M., geboren 1997, verweigert. Gegen den Beschluss hat er am 6.2.2004, eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt. Mit dieser verfolgt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter.

Er will erreichen, dass er über den mit Elternvereinbarung vom 27.2.2003 im Scheidungsverfahren (302 F 1511/01 AG Dresden) zugestandenen Briefkontakt hinaus seine Söhne auch persönlich sehen kann, ggf. im Besuchsraum der Haftanstalt.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da es nicht fristgemäß eingelegt wurde.

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) entsprechend anwendbar (§ 14 FGG; Keidel/Zimmermann, 15. Aufl., Vor §§ 19-30 FGG Rz. 33; Demharter, NZM 2002, 233; BayObLG FGPrax 2002, 19).

Durch die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung der ZPO wurde mit § 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde als Rechtsbehelf in das Prozesskostenhilfeverfahren eingeführt. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einen Monat, abweichend von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Frist der sofortigen Beschwerde nach §§ 19 ff. FGG ist zwei Wochen (§ 22 Abs. 1 FGG), wenn mit der Beschwerde Nebenentscheidungen in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit angefochten werden.

Dem Wortlaut der Verweisung des § 14 FGG auf §§ 114 ff. ZPO ist deren Umfang nicht zu entnehmen, d.h., es erhellt sich aus ihr nicht, ob auf die Regelung zur Prozesskostenhilfe der ZPO insgesamt verwiesen wird oder ob die Verweisung nur mit der Maßgabe erfolgt, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine besonderen Regelungen enthält.

Letzteres wird insoweit bejaht, als damit den Besonderheiten des FGG-Verfahrens Rechnung getragen wird (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14 Rz. 4).

Die zivilprozessualen Vorschriften sind daher nur anwendbar, soweit das FGG-Verfahren keine eigenen Regelungen enthält. Nur mit dieser Maßgabe kann eine Verweisung auf die Vorschriften der ZPO überhaupt erfolgen (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14 Rz. 4, 32). Die Verweisung des § 14 FGG auf §§ 114 ff. ZPO bezieht sich auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, welche sich nach § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO beurteilt; im Übrigen (insb. hinsichtlich der einzuhaltenden Frist und Form des Rechtsmittels sowie der Beschwerdeberechtigung, bis hin zur Entscheidung des angerufenen Gerichts und dessen Besetzung) verbleibt es bei den Verfahrensvorschriften des FGG (Keidel/Meyer/Holzmeyer, FGG, 15. Aufl., § 30 Rz. 10; OLG Celle, FGPrax 2003, 30; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2003, 450; anders: Decker NJW 2003, 2091).

Von der Verweisung des § 14 FGG wird § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht umfasst, da dort nicht die Statthaftigkeit, sondern die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde betroffen ist. Eine Regelung zur sofortigen Beschwerde, hier insb. zur Frist, findet sich in § 22 Abs. 1 FGG.

Mit der gleichen Maßgabe wird durch die Rechtsprechung § 15 FGG angewandt (entsprechende Anwendbarkeit der ZPO zur Bestimmung des statthaften Rechtsmittels: OLG Köln FGPrax 2002, 230; des Weiteren im Falle der Richterablehnung nach § 6 Abs. 1 S. 1 FGG, BayObLG FGPrax 2002, 119).

Damit bestimmt sich die Frist der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung nach § 22 Abs. 1 FGG.

III. Die Zweiwochenfrist ist mit der am 6.2.2004 eingegangenen Beschwerde nicht gewahrt.

Für den Lauf der Frist ist auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung (§ 16 Abs. 1 S. 1 FGG) der Entscheidung, also auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 12.1.2004, abzustellen. Sie begann damit am 13.1.2004 und endete am 26.1.2004 (§ 17 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 187 Abs. 1,188 Abs. 2 BGB).

IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die hier zu beurteilende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BGH erfordern kann (§ 574 Abs. 2, Abs. 1 Ziff. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1200538

NJW 2004, 1964

NJW 2006, 2144

FamRB 2004, 255

OLG-NL 2004, 109

OLGR-NBL 2004, 322

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge