(1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:

 

1.

in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;

 

2.

in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

 

2a.

in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

 

3.

in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder war;

 

4.

in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.

 

(2) 1Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten. 2Die Ablehnung eines Richters ist ausgeschlossen.[1]

[1] Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. 2. 1967 (2 BvR 235/64 - BGBl. I S. 502) ist § 6 Abs. 2 Satz 2 mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

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