Verfahrensgang

LG Chemnitz

 

Gründe

I.

Das Landgericht Chemnitz hat - als Berufungsgericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft - den Angeklagten wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es eingezogen

1. 3,320 kg Cannabispflanzen

2. Wasserpfeife, in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt, Asservat Nr. 2 Nr. 2 UL 1392/97 (richtig: Asservat Nr. 2 UL 1392/97)

Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Eine ordnungsgemäße Sachrüge ist dem Inhalt der Revisionsbegründung zu entnehmen, in welcher der Beschwerdeführer die Verkennung des Begriffs "Anbau" sowie das Fehlen von Feststellungen zum Vorsatz bezüglich der "nicht geringen Menge" beanstandet und lediglich eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG für gerechtfertigt hält.

Ebenso ergibt sich daraus, dass der Angeklagte die Aufhebung des Urteils beantragt, soweit es den Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung der Wasserpfeife betrifft.

Daraus folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer die Einziehung der 3,320 kg Cannabispflanzen vom Rechtsmittelangriff in wirksamer Weise (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 3 und 4 StGB) ausgenommen hat; sie bleibt daher bestehen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tathergang aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die gegen die Einziehung der Wasserpfeife gerichtete Rüge erachtet sie als unbegründet.

II.

1. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig.

Soweit die Revision die Unterlassung der Vernehmung des holländischen Bekannten des Angeklagten beanstandet, teilt sie nicht mit, dass

- der Verteidiger vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit Schreiben vom 19.03.1998 beantragt hat,

"als Zeugen zu vernehmen: Herrn P. P D , wohnhaft in Z (Holland); eine nähere Anschrift ist dem Angeklagten nicht eruierbar" (SA Bl. 56);

- die Staatsanwaltschaft am 01.04.1998 mangels ladungsfähiger Anschrift und wegen des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen dessen Vernehmung zurückgestellt hat (SA Bl. 59);

- ein Ermittlungsversuch der Staatsanwaltschaft über Interpol vom 20.04.1998 bezüglich der ladungsfähigen Anschrift D erfolglos geblieben ist (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen D 830 Js 13349/98, SA Bl. 61 - 64 R);

- der Verteidiger in Kenntnis dieser Vorgänge weder in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht noch in derjenigen vor dem Berufungsgericht einen dahingehenden Antrag gestellt hat.

Dies hätte der Beschwerdeführer vortragen und dann darlegen müssen, wie unter diesen Umständen und nachdem selbst für den Angeklagten die Anschrift des Zeugen, seines Bekannten, nicht eruierbar war, das Gericht diese hätte ermitteln können.

Abgesehen davon stellt der Beschwerdeführer die Kenntnis von der Art der Pflanzen nicht in Abrede, da er mit seinem Rechtsmittel nur eine andere rechtliche Beurteilung seiner Handlung - Annahme des Tatbestands des Besitzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG - erreichen will.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Datum des Eingangs der Berufungsbegründung nicht feststellbar sei, ist der Sinn der Rüge nicht erkennbar, da eine Berufungsbegründung vom Gesetz nicht vorgeschrieben und, wenn sie doch gegeben wird, nicht fristgebunden ist.

2. Jedoch hat die Revision mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

a) Nicht zu beanstanden sind

- die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und

- die grundsätzliche rechtliche Beurteilung, dass der Besitz in der Form der Aufzucht von Cannabispflanzen, in denen bereits nicht geringe Mengen THC enthalten sind, den Besitztatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt und dieser nicht als bloßer Auffangtatbestand hinter den Anbautatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zurücktritt.

aa) Das Landgericht hat festgestellt:

"Der Angeklagte ist Mieter einer Wohnung des Grundstücks ... in N. Neben der Wohnung konnte der Angeklagte auch ein im Grundstück befindliches Gewächshaus nutzen. Im Frühjahr 1997 bat der Angeklagte einen holländischen Bekannten, das Gewächshaus mit schnell wachsenden Pflanzen zu bestücken. Neben unbedenklichen Pflanzen wurden auch 6 Cannabispflanzen angebaut, die der Angeklagte in der Folge versorgte. Da der Angeklagte Ende der 60er Jahre Rauschgift konsumiert hatte, wusste er, dass die Cannabispflanzen zur Rauschgiftgewinnung geeignet gewesen sind. Bei einer Überprüfung des Gewächshauses durch die Polizei am 09.10.1997 wurden 6 Cannabispflanzen mit einer Gesamtmasse von 3,227 kg mit einem Mindest-Wirkstoffgehalt von 87,42 g Tetrahydrocannabinol (THC) sichergestellt.

Des weiteren befand s...

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