Verfahrensgang

LG H. (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 22 O 164/03)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 12.5.2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG H. werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlich gestellten Anträge eingeschränkt weiter.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend, bei den Aktien der Klägerin zu 1) habe es sich mangels Verbriefung nicht um Namensaktien gehandelt, sodass die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Vinkulierung unzulässig gewesen sei; der Erwerb der Aktien sei deshalb auch ohne Zustimmung der Beklagten möglich gewesen, sodass der Klägerin zu 1) als Aktionärin zu Unrecht die Teilnahme an der Hauptversammlung vom 29.8.2003 versagt worden sei.

Es liege zudem eine Verletzung der Informationspflicht vor, da die Frage der Klägerin zu 3) nach den Positionen (größer als 25.000 EUR), aus denen sich die Kosten der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2002 zusammensetzten, nicht, die Frage nach der Gesamtvergütung des Vorstands jedenfalls nicht vollständig beantwortet worden sei.

Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beschluss der Hauptversammlung vom 29.8.2003, welcher unter Tagesordnungspunkt 2 gefasst wurde und lautet: "Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung erteilt", für nichtig zu erklären,

2. sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29.8.2003, welche unter Tagesordnungspunkt 3 unter dem Titel "Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002 gefasst wurden, für nichtig zu erklären,

3. den Beschluss der Hauptversammlung vom 29.8.2003, welcher unter Tagesordnungspunkt 5 gefasst wurde und lautet: "Der Beschluss der Hauptversammlung vom 5.5.2003 zu TOP 6, wonach Herr R.-K.W. mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrats der BioV. AG abberufen worden ist, wird bestätigt", für nichtig zu erklären,

4. den Beschluss der Hauptversammlung vom 29.8.2003, welcher unter Tagesordnungspunkt 6 gefasst wurde und lautet: "Der Beschluss der Hauptversammlung vom 5.5.2003 zu TOP 7, wonach Herr Dr. A.S. (Beruf Mikrobiologe, z.Z. V.Ca., Wohnort: Zürich, Schweiz) mit sofortiger Wirkung als neues Mitglied des Aufsichtsrats der BioV. AG für die restliche Amtszeit dieses Aufsichtsrats bestellt worden ist, wird bestätigt", für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufungen sind unbegründet; zu Recht hat das LG die auf die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.8.2003 gerichteten Klagen abgewiesen.

Die Klagen sind zulässig, insb. fristgerecht erhoben worden; sie sind jedoch unbegründet, da der Klägerin zu 1) die Anfechtungsbefugnis fehlt (1.) und im Übrigen Anfechtungsgründe nicht bestehen, insb. ein Verstoß gegen das den Klägerinnen zu 2) und 3) zustehende Auskunftsrecht nach § 131 AktG nicht vorliegt (2.).

1. Die Klägerin zu 1) stützt ihre Anfechtungsbefugnis auf § 245 Nr. 2 Fall 1 AktG. Diese Anfechtungsbefugnis steht der Klägerin jedoch nicht zu, da sie nicht Aktionärin der Beklagten geworden ist, wie es diese Vorschrift voraussetzt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 1) Abtretungsverträge, also auf den Erwerb von nicht verbrieften Aktien gerichtete Rechtsgeschäfte, mit Frau C. - und diese wiederum mit der V.-GmbH - geschlossen hat. Denn die Übertragung der Aktien bedurfte der Zustimmung der Beklagten, die nicht erteilt ist.

Eine Übertragung der ursprünglich von der VW.-GmbH gehaltenen Aktien bedurfte der Zustimmung der Beklagten:

Die Möglichkeit, die Übertragung von einer Zustimmung der Gesellschaft abhängig zu machen, ergibt sich aus § 68 Abs. 2 AktG, wobei § 68 Abs. 2 S. 2 AktG primär den Vorstand als zuständiges Gesellschaftsorgan vorsieht, diese Zuständigkeit allerdings auch durch die Satzung auf den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung übertragen kann, § 68 Abs. 2 S. 3 AktG. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 5 Abs. 6 S. 1 ihrer Satzung insofern Gebrauch gemacht, als der Aufsichtsrat über die Zustimmung beschließen soll. Diese durch die Satzung der Beklagten vorgesehene Vinkulierung galt auch für die von der V.-GmbH gehaltenen Aktien, auch wenn diese (noch) nicht verbrieft waren. Dem steht § 10 AktG nicht entgegen. Diese Vor...

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