Leitsatz (amtlich)

1. Zur Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides Statt ist eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen erforderlich; die bloße Bezugnahme auf Angaben oder Schriftsätze Dritter ist unzureichend.

2. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus geschlossen, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hinder nis noch vor Fristablauf entfällt und die Nachholung der versäumten Prozesshandlung objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen 7 O 15/03)

 

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 23.9.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 12./20.12.1995 eine Eigentumswohnung in H. Den Kaufpreis i.H.v. 239.984 DM zzgl. Nebenkosten finanzierte die Beklagte, deren Rückzahlungsansprüche durch eine Grundschuld i.H.v. 276.000 DM gesichert wurden. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 22.10.1999 die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Hinweis auf § 2 des HWiG widerrufen und in der Folgezeit die Zahlungen auf die ihnen gewährten Darlehen eingestellt haben, betreibt die Beklagte die Vollstreckung aus den Grundschuldurkunden, in denen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Deren auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtete Klage hat das LG Hannover durch Urteil vom 23.9.2003, welches den Klägern zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 1.10.2003 zugestellt wurde (Bl. 443 d.A.), abgewiesen. Die Berufungsschrift der Kläger ist beim Berufungsgericht am 24.10.2003 eingegangen. Ihrem Antrag vom 20.11.2003, "die am 21.11.2003 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern" wurde entsprochen, die Berufungsbegründungsfrist mithin bis zum 21.12.2003 verlängert. Die Akten lagen im Zeitpunkt der Fristverlängerung dem Berufungsgericht noch nicht vor. Auf einen am Folgetag, dem 21.11.2003 gestellten Antrag, "die Frist zur Berufungsbegründung um einen weiteren Monat, mithin bis zum 22.12.2003 zu verlängern, wurde den Klägern mitgeteilt, dass bereits eine Verlängerung bis zum 21.12.2003 bewilligt sei.

Eingegangen ist die Berufungsbegründung der Kläger, die das Datum des 18.12.2003 trägt, am 23.12.2003. Auf die Verspätung wurden die Kläger durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 1.3.2004 hingewiesen; dieser Hinweis ist, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17.3.2004 erklärt hat, in seinem Büro am 2.3.2004 eingegangen; er selber habe ihn erst am Nachmittag des der mündlichen Verhandlung vorangegangenen Tages im Rahmen der Terminsvorbereitung in seiner Handakte vorgefunden und zur Kenntnis genommen.

Das in der mündlichen Verhandlung angekündigte Wiedereinsetzungsgesuch ist beim Senat am 29.3.2004 eingegangen. Mit ihm begehren die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist sowie ebenfalls Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 234 Abs. 1 ZPO) in Bezug auf die verspätet eingegangene Berufungsbegründung. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 18.12.2003 von einem privaten Betreiber, der Firma B. in A. im Büro des Prozessbevollmächtigten der Kläger abgeholt und von der Firma B. noch am gleichen Tag beim Postverteilungszentrum A. der Deutschen Post AG aufgegeben worden, weshalb - so wohl die nicht ausgesprochene Schlussfolgerung der Kläger - mit einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bis zum 22.12.2003 (Montag) beim OLG habe gerechnet werden können und dürfen.

Ein Wiedereinsetzungsantrag sei trotz Hinweises des Senats nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt, da das Hinweisschreiben des Senats entgegen einer Weisung der Rechtsanwaltsfachangestellten S. von der Auszubildenden im 3. Lehrjahr V. nicht dem Prozessbevollmächtigten selbst, sondern seiner Sekretärin B., die sich jedoch bis zum 5.3.2004 in Urlaub befunden habe, vorgelegt worden sei.

Die Kläger beantragen, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und auch der Frist zur Einlegung eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu bewilligen, sowie in der Sach...

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