Normenkette

BGB §§ 254, 823, 833; StVO § 7

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 5 O 66/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Verden unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.147,43 Euro (4.200 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG bzw. § 247 BGB auf 4.200 DM für die Zeit vom 7.3.2001 bis zum 31.12.2001 und auf 2.147,43 Euro seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz tragen der Kläger 84 % sowie die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 16 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen der Kläger 67 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt der Kläger. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 3) in zweiter Instanz tragen der Kläger 31 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 2.147,43 Euro für die Beklagten zu 1) bis 3) sowie 971,45 Euro für den Kläger.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Verden war wie geschehen teilweise abzuändern. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind gem. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG verpflichtet, als Gesamtschuldner an den Kläger insgesamt 2.147,43 Euro (4.200 DM) zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz steht dem Kläger nicht zu.

Mit dem LG, das insoweit allerdings missverständlich formuliert hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vom 29.12.1999 in …, OT …, bei dem das Pferd des Klägers so schwer verletzt worden ist, dass es eingeschläfert werden musste, nicht verschuldet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen wird und das der Kläger bis auf die Frage zum Gegenverkehr nicht angreift, spricht alles dafür, dass das Pferd erst die Straße betreten hat, als sich der Beklagte zu 1) mit dem Lkw nebst Anhänger bereits in unmittelbarer Nähe des Tieres befunden hat. Die Zeugin A. hat bekundet, dass das Scheuen des Pferdes und das Herannahen des Lkws zeitlich dicht gedrängt aufeinander folgten. Nach der Aussage des Zeugen B. ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) die Stute mit seinem Anhänger erfasste. In dieser Situation dürfte ein Ausweichmanöver nach links bei einem so schwerfälligen Fahrzeug wie dem Lkw nebst Anhänger wenig aussichtsreich gewesen sein, zumal der Zeuge B. bekundet hat, dass der Beklagte zu 1) nach links gelenkt habe und wieder nach rechts habe lenken müssen, um Gegenverkehr nicht zu gefährden. Da für den Beklagten zu 1) ohnehin erst recht spät zu erkennen gewesen ist, dass das Pferd seine Fahrbahn betrat, waren seine Reaktionsmöglichkeiten äußerst begrenzt. Die Vernehmung des Zeugen C. zur Behinderung von Gegenverkehr war nicht angezeigt, weil der Kläger nicht erklärt hat, wieso dieser Zeuge etwas anderes bekunden können sollte als der Zeuge C., obwohl die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.1.2002 unwidersprochen erklärt haben, dass dieser Zeuge das Unfallereignis nicht beobachtet habe. Darüber hinaus muss sich der Kläger fragen lassen, warum er nicht bereits in erster Instanz auf einer Vernehmung des Zeugen C. bestanden hat. Nunmehr ist sein diesbezügliches Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unbeachtlich.

Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, war der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht unvermeidbar i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG. Das greifen die Beklagten auch nicht an.

Der Zeugin A. ist ebenfalls kein Verschulden vorzuwerfen. Ein reiterliches oder verkehrsrechtliches Fehlverhalten der Zeugin ist nicht ersichtlich. Ein solches tragen i.Ü. weder der Kläger noch die Beklagten vor. Im Gegenteil betont gerade der Kläger die Machtlosigkeit der Reiterin in der Unfallsituation.

Mit dem Scheuen des Pferdes vor einer Pfütze oder den lauten Geräuschen, die der Lkw der Beklagten verursacht hat, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert (BGH VRS 20, 255). Ein unverhofftes Zur-Seite-Springen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen eines Pferdes vor einem „imaginären Hindernis” stellt ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten dar, das auch geländesichere Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, unvorhersehbar an den Tag legen können. Ein Reiter darf sich in der heutigen Zeit, in der sich das Verhältnis zwisc...

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