Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 8 O 430/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen IV ZR 317/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Verden vom 16.3.2005 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.861 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Hausratversicherung in Anspruch.

Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. G. Versicherungs-AG, für die mit ihrem Ehemann gemeinsam bewohnte Wohnung ... straße ... in B. einen Vertrag über eine dynamische Hausratversicherung ab, nach der der Hausrat zum Neuwert gegen Schäden u.a. aus Einbruchsdiebstahl versichert wurde. In dem am 18.4.2002 ausgefertigten Versicherungsschein (Bl. 119 ff. d.A.) heißt es u.a. (Bl. 121 d.A.):

"Vertragsbestandteile sind:

  • HR 9001 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2000)"

In dem aufgrund einer Vertragsänderung neu ausgefertigten Versicherungsschein vom 15.10.2002 sind unter den Vertragsbestandteilen der Hausratversicherung erneut die genannten Versicherungsbedingungen genannt mit dem Zusatz:

"(liegen Ihnen bereits vor)".

In den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen der Beklagten

VHB 2000-HR 9001 heißt es u.a.:

"1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich

a) den Schaden dem Versicherer anzuzeigen;

b) einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder

Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;

c) der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; ...

3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei." (Bl. 53, 139 d.A.).

Am 5.8.2003 kam es zu einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes, die sich in einem Mehrfamilienhaus, das aus 8 Wohnungen und Keller besteht, im Erdgeschoss links befindet. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten gelangten die Täter über den Balkon in die Wohnung.

Die Balkonbrüstung hat eine Höhe von 1,60 m; an der Brüstung befindet sich überdies ein Metallgeländer von ca. 20 cm. Die Täter hebelten die einflügelige Balkontür auf. Die Tür der Wohnung war lediglich ins Schloss gezogen.

Nachdem die Klägerin den Wohnungseinbruch umgehend telefonisch bei der Beklagten gemeldet hatte, übersandte diese ihr mit Schreiben vom 7.8.2003 (Bl. 22 d.A.) ein Formular für eine Schadensmeldung und bat um ausführliche Beantwortung der Fragen. Die Schadensanzeige nebst Stehlgutliste, die die Klägerin unter dem Datum des 29.9.2003 unterzeichnete, ging bei der Beklagten am 8.10.2003 ein.

Erst im November 2003 übersandte die Klägerin der Polizei B. eine Stehlgutliste. Am 21.11.2003 besprach die Klägerin mit Herrn W., der als Schadensregulierer für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig war, die Höhe der Entschädigung. Es wurde eine sog. "Vergleichs- und Abfindungserklärung" (Anlage B 4 = Bl. 71 d.A.) aufgesetzt, in der der Klägerin als Entschädigung ein Betrag von 15.000 EUR angeboten wurde. Die Klägerin nahm dieses Angebot an. Auf der Erklärung befindet sich allerdings folgender Zusatz:

"Der Vergleich bezieht sich auf die Feststellung der Schadenshöhe. Die Eintrittspflicht dem Grund nach muss noch geprüft werden. Der Vergleich erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der T. G. Versicherungs-AG."

Nachdem die Beklagte Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte der Polizei genommen hatte, lehnte sie am 18.3.2004 eine Entschädigungsleistung ab, weil die Stehlgutliste der Polizei erst im November 2003 zur Verfügung gestellt worden war.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass die von der Beklagten verwandten Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2000-HR 9001 nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Sie hat vorgetragen, dass sie selbst über diese Vertragsbedingungen nicht verfüge (Bl. 83 d.A.), und darauf hingewiesen, dass in den "amtlichen" VHB 2000 im Zusammenhang mit der Einreichung der Stehlgutliste die Formulierung "unverzüglich" fehle.

Die Klägerin hat behauptet, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten ihr damals mitgeteilt habe, dass sie sich mit der dort einzureichenden Stehlgutliste ruhig Zeit lassen könne. Darauf, dass die Liste auch bei der Polizei vorgelegt werden müsse, habe der Sachbearbeiter ni...

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