Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Auskunftsanspruchs des Bankkunden gegen ein Kreditinstitut

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erfüllung der "primären" Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (Kontostände u.Ä.) schließt einen weitergehenden Anspruch des Bankkunden aus § 666 BGB auf zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon bekannt gemachte Umstände nicht aus. Dieser Anspruch umfasst aber nicht die vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl von Konten und sonstigen Bankdienstleistungen unfassenden Geschäftsbeziehung. Es ist der Bank auch gegen Vergütung nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und andere die Vertragsbeziehung begleitenden Umstände nachzuvollziehen.

 

Normenkette

BGB §§ 666, 675

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 01.11.2007; Aktenzeichen 14 O 4/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.11.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat bei der beklagten Bank eine Vielzahl von Konten pp. unterhalten.

Sie begehrt nunmehr von der Beklagten umfängliche Auskunft über die zwischen ihnen bestehende Geschäftsverbindung, insbesondere darüber, welche Depots, Darlehens- und/oder Wertpapierkonten, Giro- und sonstige Konten bei der Beklagten bestehen oder bestanden haben und welche Salden sie aufweisen. Ferner verlangt sie Auskunft darüber, wer diese Konten aufgrund welcher Vollmachten eingerichtet hat, welche Sicherheiten zugunsten der Beklagten oder Dritter und zu Lasten der Klägerin bestellt worden sind, ob die Beklagte Bürgschaften zugunsten der Klägerin ausgereicht hat oder zu ihren Gunsten Bürgschaften bestehen und ähnliches. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin gestellten Anträge Bezug genommen. Ferner verlangt sie nach erteilter Auskunft, die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere eine Einzelumsatzdarstellung hinsichtlich sämtlicher Konten und Engagements für den Zeitraum ab dem jeweiligen Beginn der Einzelverbindung zzgl. der jeweiligen Eröffnungsunterlagen sowie die Herausgabe der Abschrift eines konkret bezeichneten Darlehensvertrages nebst Zweckerklärung.

Dieses umfassende Begehren der Klägerin hat folgenden Hintergrund: Die Klägerin ist Eigentümerin eines größeren - nicht näher bezeichneten - Grundvermögens, das sie von ihrer Mutter Ende der 80-er Jahre übertragen erhalten hatte und dessen umfangreichen Immobilienbestand im Folgenden ihre Mutter weiterhin verwaltete. Auch die Bankgeschäfte führte die Mutter der Klägerin im Wesentlichen weiter. Unstreitig ist, dass insoweit Konten bei der Beklagten geführt wurden und die Beklagte auch Darlehen zugunsten der Klägerin ausgereicht hat. Die schriftlichen Unterlagen über die Geschäftsbeziehung befinden sich aber weitgehend in den Händen ihrer Mutter. Die Klägerin war ihrerseits über die Tätigkeit ihrer Mutter im Zusammenhang mit der Verwaltung und den Umfang der Erträgnisse der Immobilien nicht im Einzelnen informiert und bemühte sich diesbezüglich erst im Jahr 2005 um Aufklärung. Seitdem führt sie vor dem LG Hamburg einen Auskunftsprozess gegen ihre Mutter unter dem Aktenzeichen 309 O 219/05, mit der sie Angaben über die mit dem Immobilienbestand erzielten Pachten, Nutzungsentgelte und Kaufpreise verlangt, wobei sie sich offenbar - ihr vorenthaltene - Einnahmen i.H.v. rd. 1 Mio. EUR verspricht. Die im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften erforderlichen Geldtransaktionen wurden dabei - zumindest zeitweise und jedenfalls zum Teil - über die Beklagte abgewickelt. Unstreitig wurden bei dieser Konten mit den Kontonummern ... 588,... 596,... 348,... 600, ein

Depotkonto mit der Nummer ... 422 sowie das - mittlerweile durch (am 22.5.2006 erfolgte) Ablösung des Kredits seitens der Klägerin erledigte - Darlehens-konto Nummer ... 616 geführt. Der vorstehend bezeichnete Darlehensvertrag war durch ein Grundpfandrecht gesichert. Ein weiteres Konto besteht unter der Nummer ... 603.

Die Klägerin begehrt Auskunft, um mithilfe der erlangten Informationen die Ansprüche, deren sie sich gegenüber ihrer Mutter, E. B.-B., sowie einer Frau T. B., die ebenfalls Kontovollmacht hatte, berühmt, geltend machen zu können. Insoweit wandte sie sich erstmalig mit Schreiben vom 12.7.2005 an die Beklagte (Anlage K 1, Bl. 20 ff. GA I). Hierin widerrief sie etwaige zugunsten ihrer Mutter und Frau T. B. bestehende Vollmachten und suchte in ähnlichem Umfang, wie mit der Klage geltend gemacht, um Auskunft nach. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 20.7.2005 (Anlage K 2, Bl. 24 GA I), dass die geste...

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