Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 3 O 9/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2008; Aktenzeichen IV ZR 233/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Stade geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.012,17 EUR (32.012,17 EUR+1.000 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines Leitungswasserschadens geltend. Zwischen den Parteien bestand seit dem 28.5.1991 eine Wohngebäudeversicherung als gleitende Neuwertversicherung für das Haus ...-weg 5 in ... Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde.

Das versicherte Objekt war zunächst laufend vermietet bis in den Oktober 1998. Dann wurde das Haus renoviert und ab August 1999 erst zum Verkauf, danach ab dem 22.12.2000 wieder zur Vermietung ausgeschrieben. Eine Vermietung fand in der Folgezeit jedoch nicht statt. Stattdessen wurde das Haus nur noch zeitweise in unregelmäßigen Abständen von dem Kläger selbst oder dessen Freunden und Bekannten genutzt, teilweise nur für wenige Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten (Bl. 76 d.A.). Am 9.1.2001 wurde in das Haus eingebrochen. In der Schadensmitteilung teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Haus nicht mehr ständig bewohnt sei.

In der Zeit zwischen dem 31.12.2002 und dem 11.1.2003 kam es in dem bei der Beklagten versicherten Haus zu einem erheblichen Wasserschaden. Da der Brenner der Heizung ausgefallen war, fror das Wasser in den Leitungen, den Heizkörpern und dem Brenner ein und trat aus. In dem genannten Zeitraum herrschten sehr niedrige Temperaturen, die die benachbarte Wetterwarte Bremerhaven wie folgt ermittelte:

31.12. -2 Grad Celsius

1.1. -9 Grad Celsius

2.1. -0 Grad Celsius

3.1. -0 Grad Celsius

4.1. -4 Grad Celsius

5.1. -11 Grad Celsius

6.1. -5 Grad Celsius

7.1. -13 Grad Celsius

8.1. -6 Grad Celsius

9.1. -12 Grad Celsius

10.1. -14 Grad Celsius

11.1. -6 Grad Celsius

Nachdem der Kläger den am 11.1.2003 gegen 14:30 Uhr bemerkten

Schaden der Beklagten gemeldet hatte, fand eine Besichtigung des Schadens am 12.1.2003 mit einem Vertreter der Beklagten statt. In dem Schadensprotokoll (Anlage K 1, Bl. 4/5 d.A.) ist vermerkt, dass in allen Räumen die Heizung auf "Stufe 3" eingestellt gewesen sei. Die wasserführenden Anlagen waren abgesperrt, aber nicht entleert.

In seinem Schreiben vom 19.2.2003 (Bl. 45 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Rücksendung der Formulare leider etwas länger gedauert habe, weil er sich erst habe versichern müssen, wer zuletzt im Haus gewesen sei. Wie sich herausgestellt habe, sei es Herr ... gewesen, der das Haus am 30.12.2002 im Laufe des Vormittags zuletzt kontrolliert habe.

Mit Schreiben vom 27.2.2003 (Bl. 22 d.A.) kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag mit dem Kläger fristlos wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Der Kläger habe gegen die Obliegenheit verstoßen, in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und diese genügend häufig zu kontrollieren, oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz der durch Protokoll vom 12.1.2003 festgestellten Schäden sowie auf Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 40.000 EUR in Anspruch genommen. Er hat anhand vorgelegter Kostenvoranschläge (Anlagen K 2 bis K 6 zur Klageschrift, Bl. 6 ff. d.A.) behauptet, dass für die Sanierung des Mauerwerkes Kosten von ca. 4.300 EUR entstünden, für Maler und Teppichböden von 5.500 EUR, für Fliesenarbeiten von 4.100 EUR und für die Erneuerung des Holzfußbodens von 11.880 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass er keine versicherungsvertragliche Obliegenheit verletzt habe. Zu einer täglichen Kontrolle der Heizung oder einer Entleerung sei er nicht verpflichtet, zumal das Haus nicht ständig von ihm bewohnt gewesen sei. Im Übrigen sei der Schaden auch dann entstanden, wenn das Haus ständig bewohnt gewesen sei. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass bei Temperaturen bis -14 Grad ohnehin eine einzige Nacht ausreichen würde, das Wasser in den Leitungen gefrieren zu lassen und die angeschlossenen Geräte zu zerstören. Demgemäß habe auch eine 24-stündige Kontrolle nicht sicherstellen können, dass ein Schadenseintritt nicht erfolgt sei.

Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag zunächst wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB angefochten und dies damit begründet, dass der Kläger in dem Antrag auf Abschluss der Versiche...

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