Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsgebühr bei Zwischeneinigung, Geschäftswert der Zwischeneinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.

2. Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Werts dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

 

Normenkette

RVG §§ 33, 56; RVG-VV Nr. 1000; FamGKG §§ 41, 45

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 17.06.2014; Aktenzeichen 618 F 2626/13)

 

Tenor

1. Der Wert für die im Anhörungstermin am 26.8.2014 zwischen den Kindeseltern geschlossene Vereinbarung wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf 1.500 EUR festgesetzt.

2. Auf die Beschwerde der Landeskasse und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 17.6.2014 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen die Festsetzung der von der Landeskasse an den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zu zahlenden Vergütung dahin geändert, dass diese auf 711,03 EUR festgesetzt wird.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind die getrennt lebenden Eltern der beiden 2000 bzw. 2005 geborenen betroffenen Kinder. In diesem Verfahren erstrebte der Kindesvater die gerichtliche Regelung seines Umgangs mit den Kindern, während die Kindesmutter den Ausschluss dieses Umgangs begehrte. Beiden Kindeseltern ist Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden.

Nach gesonderter Anhörung der Kinder erzielten die Kindeseltern im Termin vom 26.8.2013 nach ausführlicher Erörterung der Sache laut Sitzungsniederschrift im Rahmen der abschließenden "Erörterung des weiteren Vorgehens" hinsichtlich der Tochter P. B. "allgemein Einigkeit, dass es derzeit bis auf weiteres keine Umgangskontakte zwischen ihr und dem Vater gibt, solange P. B. dies nicht selbst möchte. Dem Kindesvater bleibt jedoch natürlich die Möglichkeit, schriftlich P. B. Informationen zukommen zu lassen." Hinsichtlich des Sohnes P. K. schlug das AG die Einrichtung einer Umgangspflegschaft vor, wozu alle Beteiligte ihr Einverständnis erklärten. Eine solche Umgangspflegschaft ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann auch eingerichtet worden.

Am 28.10.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter die Festsetzung seiner Gebühren gegenüber der Landeskasse beantragt, wobei er auch eine 1,0 Einigungsgebühr nach einem Wert von 3.000 EUR, mithin i.H.v. 189 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (224,91 EUR) begehrte. Die Urkundsbeamtin des AG hat die Einigungsgebühr mit der Begründung abgesetzt, dass eine Vereinbarung, welche die Einigungsgebühr auslösen würde, nicht geschlossen worden sei, und hat die dem Verfahrensbevollmächtigten aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 586,08 EUR festgesetzt.

Gegen diese, ihm am 4.2.2014 bekannt gemachte Entscheidung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter am 18.2.2014 Erinnerung eingelegt und diese mit dem Ziel einer Festsetzung in Höhe weiterer 224,91 EUR begründet.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin hat das AG - Familiengericht - Hannover mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.6.2014 der Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters stattgegeben und dessen Vergütung unter Berücksichtigung der Einigungsgebühr nach einem Verfahrenswert von 3.000 EUR auf insgesamt 810,99 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten hätten sich im Termin am 26.8.2013 in der Sache dahingehend geeinigt, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter bis auf weiteres nicht stattfänden, er seine Anträge also nicht weiterverfolge, und zwischen dem Sohn P. K. und dem Antragsteller Umgangskontakte mit Hilfe einer Umgangspflegschaft durchgeführt werden sollten. Beide Eltern hätten sich nach ausführlichen Erörterungen auf diese Vorgehensweise verständigt; es handele sich dabei um eine Einigung, welche die Einigungsgebühr auslöse. Dass das Verfahren durch die Zwischenlösung noch nicht abgeschlossen sei, stehe der Annahme einer Einigung nicht im Wege.

Gegen diesen ihr am 19.6.2014 zugestellten Beschluss hat die Landeskasse noch am selben Tag Beschwerde eingelegt. Aus Sicht der Landeskasse ist die beantragte Einigungsgebühr vorliegend nicht verwirklicht, weil Verfahrensgegenstand eine Umgangsregelung bzw. ein Umgangsausschluss gewesen sei und allein durch die Einigkeit, dass Umgangskontakte zur Tochter derzeit unterblieben, der Streit oder die Ungewissheit über den Verfahrensgegenstand nicht beseitigt werde. Eine gemeinsame Erklärung der Parte...

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