Entscheidungsstichwort (Thema)

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Hausratversicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer der sich aus § 21 Nr. 1 c ergebenden Obliegenheit, der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, nicht nachgekommen ist. Dies kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass dem Versicherer mit erheblicher Verspätung eine Stehlgutliste zugänglich gemacht wird.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 14.09.2006; Aktenzeichen 6 O 169/06)

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), in der Sache aber unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Zahlung von 42.430,43 EUR gegen die Antragsgegnerin gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG i. V. m. § 1 Nr. 1, § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 1a) VHB 92 wegen des Einbruchdiebstahls am 31. Dezember 2004/1. Januar 2005 in sein Wohnhaus und der behaupteten Entwendung von 720 Video-Kassetten zu. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls nach § 6 Abs. 3 VVG i. V. m. § 21 Ziff. 1c), 3 von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.

1. Hiernach hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Gegen diese Obliegenheit hat der Antragsteller verstoßen. Er hat der Polizei zu keinem Zeitpunkt eine Stehlgutliste zukommen lassen, obwohl diese ihn in einem Telefonat vom 7. Januar 2005 aufgefordert hatte, eine Auflistung des Diebesgutes mit genauer Beschreibung desselben und ggf. Kaufunterlagen zur Akte zu übersenden (Bl. 11 d. A. 06 Js 1056/05 StA Saarbrücken). Die Obliegenheit zum Einreichen einer Stehlgutliste auch bei der Polizei verfolgt zum einen den Zweck, dieser eine erfolgversprechende Fahndung zu ermöglichen und damit den Schaden des Versicherers zu vermindern, sowie zum anderen den Versicherungsnehmer zu veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte Schäden und nachträgliche Aufbauschungen des Schadens zu erhöhen (OLG Köln VersR 2005, 1531; NVersZ 2001, 29; VersR 1996, 1143, 1144; OLG Hamburg r+s 1997, 206). Damit die Polizei erfolgversprechende Fahndungsmaßnahmen ergreifen kann, ist es erforderlich, dass die Stehlgutliste möglichst präzise Angaben enthält, die die einzelnen Gegenstände individualisierbar machen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 981; 1988, 728; OLG Köln VersR 2005, 1531; NJW-RR 2004, 246; NVersZ 2001, 29; OLG Hamburg VersR 1998, 50).

Hier hat der Antragsteller indessen lediglich anlässlich der Tatortaufnahme vom 1. Januar 2005 angegeben, ihm seien etwa 700 bespielte Videokassetten mit einem Wert von 200.000,- EUR gestohlen worden, wobei es sich um Filme von R. und seltene Dokumentationen handeln soll. Näheres hat er vor Ort indessen nicht angegeben, so dass es hierzu im Tatortbericht der Polizei "n. n. b." (näheres nicht bekannt") heißt (Bl. 3 d. A. 06 Js 1056/05 StA Saarbrücken). Der Antragsteller hat auch nicht etwa später der Polizei irgendeine Liste übersandt. Auf die Aufforderung der Polizei vom 7. Januar 2005 erfolgte keinerlei Reaktion. Lediglich die Antragsgegnerin hat der Polizei mit Schreiben vom 11. April 2005 eine ihr vom Antragsteller überlassene Stehlgutliste übersandt (Bl. 73 - 95 d. A. 06 Js 1056/05 StA Saarbrücken). Abgesehen davon, dass dies erst fast 3 1/2 Monate nach dem Diebstahl erfolgte und damit nicht mehr unverzüglich war (vgl. OLG Köln r+s 2000, 248: 3 1/2 Wochen zu spät; Urteil des Senats vom 15. April 1999 - 8 U 92/99 -, in: r+s 1999, 333: zwei Monate zu spät), enthielt diese Liste bereits nicht die vom Antragsteller als besonders wertvoll angegebenen 56 Filme aus der Zeit des Dritten Reichs, die alleine einen Schaden von 35.790,43 EUR ausmachen sollen. Diese Filme sind lediglich in Rechnungen aufgeführt, die sich in der Anlage zum Gutachten des Sachverständigen W. befinden, das der Polizei am 5. April 2005 ebenfalls nur durch die Antragsgegnerin übermittelt wurde (Bl. 32 - 72 d. A. 06 Js 1056/05 StA Saarbrücken).

Diese erst Monate nach dem Diebstahl von der Antragsgegnerin der Polizei übermittelten Unterlagen ersetzen nicht die eigenständige Obliegenheit des Antragstellers, der Polizei selbst unverzüglich eine vollständige Stehlgutliste zu übersenden. Tatsächlich war ihm dies auch möglich, was sich bereits daran zeigt, dass er der Antragsgegnerin selbst Unterlagen hat zukommen lassen. Auch wenn zugunsten des Antragstellers davon auszugehen ist, dass eine Liste mit einer derartigen Vielzahl von Filmen nicht innerhalb kürzester Zeit erstellt werden kann, ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller der Polizei zu keinem Zeitpunkt auch nur irgendeine Stehlgutli...

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