Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 2 O 148/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Februar 2017 wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluss des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt fortlaufende Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 ein Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vertrag Nr. ...3...) sowie ein Rentenversicherungsvertrag mit Prämienbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit (Vertrag Nr. ...6...). Beiden Versicherungsverträgen liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der BUZ wird auf Bl. 21 - 25 d. A. sowie auf die Anlage B. 1 Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 29. Dezember 2003 zur Versicherungsnummer ...3... wird auf Bl. 5 - 8 d. A. sowie die Anlage B. 2a (im Anlagenband) Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 29. Dezember 2003 zur Versicherungsnummer ...6... wird auf die Anlage B. 3a (im Anlagenband) Bezug genommen.

Am ... April 2005 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem dieser erheblich verletzt wurde. Mit Antrag vom ... März 2006 (Anlage B. 4 im Anlagenband) beantragte er daraufhin bei der Beklagten die Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen. Im Rahmen dieses Antrags teilte er mit, als Lkw-Fahrer bis zu seinem Unfall durchschnittlich an fünf Tagen die Woche 70 Stunden gearbeitet zu haben.

Mit Schreiben vom ... September 2006 (Anlage B. 8 im Anlagenband) erkannte die Beklagte ihre Pflicht zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen bzw. zur Beitragsfreistellung ab dem ... Mai 2005 (Vertrag Nr. ...3...) bzw. dem ... November 2005 (Vertrag Nr. ...6...) an.

Am ... September 2013 bestand der Kläger die Prüfung gemäß § 3 BKrFQV für den Personenverkehr (Anlage B. 10a im Anlagenband). Am ... Februar 2015 schlossen der Kläger und die O. A. GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag (Anlage B. 11 im Anlagenband). Dieser Arbeitsvertrag sieht eine Tätigkeit des Klägers als Busfahrer vor. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

"Der Mitarbeiter erklärt, für die vertragliche Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein, insbesondere nicht an ansteckenden oder sich wiederholenden Krankheiten zu leiden."

Nachdem die Beklagte von der Aufnahme dieser Tätigkeit Kenntnis erlangt hatte, stellte sie ihre Leistungen mit Schreiben vom ... Juni 2015 mit Wirkung zum ... August 2015 ein (Anlage B. 14 im Anlagenband). Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen könne der Kläger auf eine Tätigkeit als Omnibusfahrer verwiesen werden. Diese Tätigkeit erfordere nicht das Heben und Tragen von Lasten und sei deshalb mit den Beschwerden des Klägers zu vereinbaren. Auch wahre die Tätigkeit als Omnibusfahrer die zuvor erreichte Lebensstellung.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung lägen nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers sei überobligatorisch. Er arbeite im Schichtbetrieb. Jede Schicht dauere 12 Stunden. Tatsächlich dürfte der Kläger lediglich 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. ...3... und Nr. ...6... die vereinbarte Leistung quartalsweise schuldet,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 6.591,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen der Leistungseinstellung lägen vor. Der Kläger könne auf den Beruf des Omnibusfahrers verwiesen werden. Insoweit hätten die Ausführungen im Einstellungsbescheid nach wie vor Gültigkeit. Soweit der Kläger eine überobligatorische Tätigkeit behaupte, sei dies nicht nachvollziehbar. Es bestünden keine tatsächlichen Einschränkungen des Klägers. Erst recht würden ihm diese nicht eine Tätigkeit von lediglich 20 Stunden in der Woche gestatten.

Mit Urteil vom 13. Februar 2017 (Bl. 74 - 77 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt, den Kläger auf eine Tätigkeit als Omnibusfahrer zu verweisen. Die Voraussetzungen einer Verweisung lägen vor, denn die jetzt ausgeübte Tätigkeit sei mit seiner ursprünglichen Tätigkeit uneingeschränkt vergleichbar. Der Kläger habe auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als ...

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